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Prüfung der Betätigung als Beteiligter

Allgemeines

Der Kreis Düren betätigt sich zunehmend als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114a GO NRW. Nach § 107 GO NRW darf sich der Kreis wirtschaftlich betätigen und sich gemäß § 108 GO NRW in einer Gesellschaft des privaten Rechts betätigen, wenn die in den §§ 107 und 108 GO NRW genannten Voraussetzungen hierfür erfüllt oder die in § 107 Abs. 2 GO NRW genannten Ausnahmen gegeben sind.

Prüfungsgrundlagen und Prüfungsrechte

Die Gesellschaftsverträge öffentlicher und privater Vereinigungen und Gesellschaften räumen ihren Gesellschaftern in aller Regel bestimmte Prüfungsrechte ein. Die Wahrnehmung dieser Rechte für die Beteiligungen des Kreises Düren ist dem Rechnungsprüfungsamt gemäß § 3 Abs. 4 Ziff. 3 Rechnungsprüfungsordnung übertragen.

Beteiligungsbericht

Der Kreis Düren informiert jährlich über die Art und den Umfang seiner wirtschaftlichen Beteiligungen.
 

Rechnungsprüfungsamt

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