EG-Beihilferecht
EG-Beihilferechtskonforme Finanzierung kommunaler Leistungen verselbständigter Bereiche außerhalb der Kreisverwaltung
Nach einem gemeinsamen RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW und des Innenministeriums NRW vom 30.05.2008 ist es Aufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung, regelmäßige Kontrollen nach Artikel 6 der Freistellungsentscheidung der Kommission vom 28. November 2005 (2005/842 EG) zur Vermeidung von Überkompensation bei der Gewährung von Ausgleichszahlungen an bestimmte Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut worden sind, vorzunehmen.
Eine Handreichung zur Umsetzung des Monti-Pakets der Arbeitsgruppe des Unterarbeitskreises für kommunale Wirtschaft und Finanzen des Arbeitskreises III "Kommunale Angelegenheiten" der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (Ad-hoc-AG des UAK WuF des AK III) vom 17.07.2006 geht auf die Freistellungsentscheidung ein. Dort heißt es in Ziffer 4: 4.4 Zu Art. 6: Alle Verwaltungsebenen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit sicherzustellen, dass die in Art. 6 vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden, damit keine Ausgleichszahlungen erfolgen, die über die in Art. 5 der Freistellungsentscheidung bestimmte Höhe hinausgehen.
Im kommunalen Bereich kommen für diese Kontrollen eigens mit dieser Aufgabe betraute Organisationseinheiten der Kommune sowie die Organe der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung in Betracht. Außerdem können bei Bedarf die Aufträge zur handelsrechtlichen Abschlussprüfung der Unternehmen von den kommunalen Gesellschaftern entsprechend erweitert werden. Die Aufgaben der Kommunalaufsicht bleiben davon unberührt.
Spätestens wenn für die Kommune ein Gesamtabschluss ("Konzernabschluss") erstellt werden muss (in NRW erstmalig zum 31.12.2010), ist der Lagebericht zu diesem Gesamtabschluss daraufhin zu prüfen, ob die Risiken für die künftige Entwicklung der Kommune mit ihren Beteiligungen und Sondervermögen zutreffend dargestellt werden. Die Missachtung der Freistellungsentscheidung ist ggf. mit erheblichen Risiken verbunden.
Eine wirtschaftliche Betätigung von Kommunen ist nur dann zulässig, wenn ein (dringender) öffentlicher Zweck diese Betätigung erfordert (vgl. z. B. § 107 Absatz 1 GO NRW). Wenn die wirtschaftliche Betätigung in einem Geschäftsfeld profitabel ist, wird es meistens von privaten Anbietern besetzt. Einen öffentlichen Zweck gibt es in der Regel dann, wenn Leistungen der Daseinsfürsorge erbracht werden müssen, die mehr oder weniger hohe Beihilfen der öffentlichen Hand erfordern.
Mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind Beihilfen (Verlustausgleichszahlungen, Kapitaleinlagen, Bürgschaften, Verzicht auf angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals etc.), die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen.
Bereits am 29.11.2005 ist das sog. Monti-Paket (benannt nach dem seinerzeitigen Wettbewerbskommissar) im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Teil dieses Paketes war auch die "Freistellungsentscheidung". Aufgrund dieser Entscheidung werden Beihilfen, die Städte und Gemeinden an ihre Unternehmen und Einrichtungen für die Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben im Zusammenhang der Daseinsvorsorge leisten, unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Anmeldung (Notifizierung) und Genehmigung durch die Europäische Kommission ausgenommen.
Durch regelmäßige Kontrollen ist sicherzustellen, dass keine Überkompensation stattfindet, d.h. die Unternehmen nicht durch unangemessen hohe Beihilfen einen Wettbewerbsvorteil erlangen. Der o.g. RdErl. sieht vor, dass die örtliche Rechnungsprüfung für den kommunalen Bereich (d.h. eine Beihilfe gewährt die Stadt und nicht z.B. ein Beteiligungsunternehmen der Stadt in privater Rechtsform oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts) bereits im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben eine Kontrolle im Sinne der Freistellungsentscheidung gewährleistet. Es besteht die Möglichkeit, Dritte zu beauftragen.
Die Aufgabe ist in der Gemeindeordnung NRW nicht explizit aufgeführt; es ist davon auszugehen, dass der § 101 Abs. 1 Satz 2 gemeint ist, nach dem sich die Prüfung des Jahresabschlusses darauf erstreckt, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Es besteht Einvernehmen, dass hiernach nicht nur die rechnungslegungsbezogenen gesetzlichen Vorschriften abzuprüfen sind, sondern alle Vorschriften im Zusammenhang mit der Wirtschaftsführung, da die Prüfung des Jahresabschlusses ansonsten nicht alleinige Grundlage für die Entlastung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW sein könnte.
Bei Missachtung der Freistellungsentscheidung kann die EU-Kommission die Rückzahlung von Beihilfen (z.B. Verlustausgleichszahlungen oder Kapitaleinlagen) fordern; die zugrunde liegenden Verträge können nichtig sein. Finanziell von der Kommune abhängige Unternehmen könnten dadurch in die Insolvenz getrieben werden, da es oft nicht möglich sein dürfte, eine unzulässige Beihilfe durch eine zulässige zu ersetzen. Die Wirtschaftsprüfer dieser Gesellschaften müssen bei Finanzierung des von ihnen geprüften Unternehmens durch unzulässige Beihilfen auf möglicherweise existenz-bedrohende Rechtsfolgen aufmerksam machen. Eine Geschäftsführung, die den Bestand des Unternehmens von unzulässigen Beihilfen abhängig macht, verstößt gegen kaufmännische Sorgfaltspflichten.
