Kindergartenwesen
Belegprüfung Betriebskosten Kindergärten
"Nach § 24 a des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen vom 29.10.1991 (GTK) sind Einrichtungsträger verpflichtet, u.a. Höhe und Bestandteile der Betriebskosten (Personalkosten/Erhaltungsaufwand) und der Rücklagen gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Bewilligungsbehörde zu belegen. Zuständig für die Belegprüfung ist grundsätzlich die Bewilligungsbehörde, also das Jugendamt des Kreises Düren. In § 3 Abs. 4 Nr. 9 der Rechnungsprüfungsordnung hat der Kreistag die Durchführung der dem Kreisjugendamt obliegenden Prüfungsaufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt (RPA) übertragen.
Das RPA prüft im Regelfall jährlich rd. 10 % der Betriebskostenabrechnungen. Bei Beibehaltung dieser Prüfquote wird jede der insgesamt 110 Kindertageseinrichtungen im Kreisgebiet einmal in zehn Jahren überprüft. Eine Quote von 10 % der Förderfälle entspricht zudem den Empfehlungen der von der "Steuerungsgruppe Betriebskosten" herausgegebenen Handreichung zur Bezuschussung von Betriebskosten von Tageseinrichtungen für Kinder nach dem GTK.
Zum 01.08.2008 wird das GTK durch das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) abgelöst: Hiermit geht auch eine völlige Neuausrichtung des Prüfungsansatzes einher, da künftig sämtliche Betriebskosten Bestandteil einer pauschalen Förderung werden."
Prüfung der Finanzsituation von Kindergärten in katholischer Trägerschaft
Förderung von Spielgruppen und Schülertreffs
Downloads
- Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006, hier: § 74 SGB VIII
Word-Datei (21,5 KB)
- Handreichung zur Bezuschussung von Betriebskosten von Tageseinrichtungen für Kinder nach dem GTK
pdf-Datei (196 KB)
- Merkblatt für katholische Einrichtungsträger: "Ergänzungsförderung im Kreis Düren"
Word-Datei (106,5 KB)

