Prüfung des Gesamtabschlusses
Prüfauftrag des RPA
Der Prüfungsauftrag ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 116, 101 und 103 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 53 Kreisordnung (KrO). Hiernach prüft der vom Kreistag zu bildende Rechnungsprüfungsausschuss den Gesamtabschluss des Kreises. Zur Durchführung der Prüfung bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss des RPA.
Prüfungsinhalt
Der vom Landrat bestätigte Entwurf des Gesamtabschlusses ist innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag dem Kreistag zur Feststellung zuzuleiten. Dieser besteht gem. § 49 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) aus den nachfolgenden Komponenten:
- der Gesamtergebnisrechnung
- der Gesamtbilanz
- dem Gesamtanhang
Gem. § 51 Abs. 3 GemHVO ist dem Gesamtanhang auch eine Kapitalflussrechnung (Cashflow) beizufügen, die in ihrem Aufbau der NKF Finanzrechnung ähnelt und genau wie diese, Transparenz bezüglich der Zahlungsströme des Konzerns "Kreis Düren" liefern soll.
Gem. § 49 Abs. 2 GemHVO ist darüber hinaus dem Gesamtabschluss noch ein Gesamtlagebericht und ein Beteiligungsbericht beizufügen.
Die Prüfungsinhalte ergeben sich im Wesentlichen aus § 116 Abs. 6 GO. Dieser lautet wie folgt:
Der Gesamtabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung des Gesamtabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Gesamtabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde erwecken. § 101 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend.
Der Prüfung unterliegen somit alle v.g. Komponenten mit Ausnahme des Beteiligungsberichtes. Das RPA bestimmt im Rahmen dieser Vorgaben Art, Umfang und Inhalt der vorzunehmenden Prüfungen. Es ist dem Kreistag unmittelbar unterstellt und nur an das Gesetz gebunden. Bezüglich der Vorschriften von § 101 Abs. 2 bis 8 GO wird auf die Ausführungen zur Prüfung des Jahresabschlusses unter folgendem Link verwiesen:
Prüfungsbericht/Ergebnis der Prüfung
Das Ergebnis der Prüfung(en) wird in einem Prüfbericht festgehalten und mit einem Bestätigungsvermerk bzw. einem Vermerk über die Versagung zusammengefasst. Prüfbericht und Vermerk werden im Rechnungsprüfungsausschuss beraten. Soweit der Ausschuss den Einschätzungen des RPA folgt, bestimmt er dessen Prüfbericht und Prüfvermerk zu seinem eigenen und gibt eine entsprechende Beschlussempfehlung an den Kreistag.
Beschlussverfahren
Der Kreistag bestätigt den geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss gem. § 116 Abs. 1 Satz 3 GO. Diese Bestätigung erfolgt bis zum 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Gleichzeitig entscheiden die Kreistagsmitglieder über die Entlastung des Landrats (§ 116 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 4 GO).
Lesen Sie auch hier:
- Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechungsprüfungsausschuss hat 18 Mitglieder, davon sind 17 stimmberechtigt - Kreistag
Der Kreistag, seine Mitglieder und Aufgaben

