Erläuterung haushaltsrechtlicher Begriffe
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Im Rahmen der sog. "beweglichen Haushaltsführung" ist es unter sachgerechter Anwendung des § 83 GO zulässig, Aufwendungen und Auszahlungen zu tätigen, die die im Haushaltsplan veranschlagten Ansätze überschreiten (überplanmäßig). Neben einer Überschreitung des Planansatzes ist eine Mittelbereitstellung auch möglich, wenn ein Planansatz dafür nicht vorhanden ist (außerplanmäßig). Dies bezieht sich jeweils auf die Teilergebnispläne, in denen die Aufwendungsermächtigungen enthalten sind.
Beiträge
Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch für deren Verbesserung (jedoch ohne die lfd. Unterhaltung zur Instandsetzung), dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
Gebühren
Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.
Haushaltsplan
Gemäß § 79 Abs. 1 GO enthält der Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, alle entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Gemäß § 79 Abs. 2 GO ist der Haushaltsplan in einen (Gesamt-) Ergebnisplan und einen (Gesamt-) Finanzplan sowie in Teilpläne zu gliedern.
Gemäß § 79 Abs. 3 GO ist er Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde.
Der Haushaltsplan wird durch die politischen Gremien der Kommune (insbesondere Kreistag bzw. Stadtrat) beraten und beschlossen. Hierdurch ist sichergestellt, dass die gewählten Vertreter der Bürgerschaft über die Verwendung der Mittel sowie die zu erzielenden Erträge entscheiden.
Investitionen
Als Investition wird ganz allgemein die Verwendung finanzieller Mittel bezeichnet. Aus freiem Kapital (eigenem oder fremden Kapital) wird gebundenes Kapital. Im Gegensatz dazu versteht man unter Finanzierung die Bereitstellung finanzieller Mittel.
Der betriebswirtschaftliche, doppische Begriff deckt sich weitestgehend mit dem haushaltsrechtlichen Begriff der Investition:
Durch Investitionen werden liquide Mittel in Anlagevermögen umgewandelt ( Aktivtausch ), welches dauerhaft für die Erfüllung der Aufgaben zur Verfügung steht (vgl. § 33 Abs. 1 GemHVO). Dazu gehören Grundstücke und die darauf errichteten Gebäude und baulichen Anlagen sowie alle anderen Vermögensgegenstände, welche die Kommune besitzt, erwirbt oder herstellen will, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Insoweit sind hierzu auch die Beteiligungen an den kommunalen Unternehmen des öffentlichen und privaten Rechts zu zählen.
Investitionen des öffentlichen Sektors haben langfristigen Charakter und dienen vorrangig dem Gemeinwohl. Anders als bei Investitionen der Privatwirtschaft steht die Gewinnerzielungsabsicht bei einer Investition nicht im Vordergrund.
Wenn sich die Gemeinde zur Tätigung von Investitionen in künftigen Jahren verpflichtet (z.B. durch Vertrag), ist im Zusammenhang mit der Tätigung dieser Investitionen im Haushaltsrecht eine so genannte Verpflichtungsermächtigung zwingend erforderlich. Eine Verpflichtungsermächtigung ist eine im Haushaltsplan zu veranschlagende Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen (Pflicht zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Rechtsgeschäftes entsteht) zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren. Sie werden i.d.R. für mehrjährige Vorhaben, insbesondere Baumaßnahmen veranschlagt.
Investitionsförderungsmaßnahmen
Hierunter versteht man Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen anderer.
Jahresrechnung / Jahresabschluss
Die Jahresrechnung ist eine Zusammenfassung der zahlenmäßigen Ergebnisse der Haushaltsführung des Kreises innerhalb eines Haushaltsjahres. Es wird dargestellt, für welchen Zweck welche Einzahlungen bzw. Auszahlungen erhalten/geleistet und welche Erträge bzw. Aufwendungen erzielt / getätigt wurden.
Rücklagen
Rücklagen stellen wesentliche Positionen des Eigenkapitals dar. In der Eröffnungsbilanz bildet sich diese Position als Saldo zwischen den Aktiva und den Passiva (also dem Vermögen und den Schulden).
Allgemeine Rücklage:
Die allgemeine Rücklage stellt getrennt ausgewiesenes Eigenkapital dar. Sie entsteht aus der Gegenüberstellung sämtlicher Aktivposten und sämtlicher Passivposten (mit Ausnahme der allgemeinen Rücklage selbst).
Sonderrücklage:
In der kommunalen Doppik stellen Sonderrücklagen eine Passivposition der Bilanz dar. Sie werden gebildet, wenn der Zuwendungsgeber für eine zweckgebundene Zuwendung eine ertragswirksame Auflösung ausgeschlossen hat.
Ausgleichsrücklage:
Die Ausgleichsrücklage darf im Rahmen der Aufstellung der Eröffnungsbilanz gebildet werden. Sie besitzt eine Pufferfunktion für die künftigen doppischen Jahresabschlüsse, d.h. unter gewissen Umständen können Fehlbeträge aus der Ergebnisrechnung mit der Ausgleichsrücklage verrechnet werden.
Steuern
Steuern sind gemäß § 3 Abs. 1 Abgabenordnung Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen denjenigen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann dabei Nebenzweck sein.
In Abgrenzung zu den Gebühren und Beiträgen erhält der Steuerpflichtige somit keine direkte Gegenleistung der Behörde für seine Steuerzahlungen.
Verpflichtungsermächtigungen
Unter Verpflichtungsermächtigungen versteht man gemäß § 78 Abs. 2 Ziff. 1 d) GemHVO Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten. Letztlich bedeutet dies, dass z. B. Verträge für Investitionen/Investitionsförderungsmaßnahmen, bei denen in späteren Jahren Auszahlungen anfallen werden, nur dann unterschrieben werden dürfen, wenn eine entsprechende Ermächtigung (eben eine Verpflichtungsermächtigung) im Haushaltsplan eingetragen ist.
