Gewerbeangelegenheiten
Makler, Bauträger und Baubetreuer, § 34 c Gewerbeordnung (GewO)
Eine Erlaubnis nach § 34 c GewO benötigt, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Darlehen sowie verschiedene Kapitalanlageformen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will.
Seit dem 01.11.2007 ist zusätzlich die Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr.8 des Kreditwesengesetzes erlaubnispflichtig.
Auch wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von künftigen Erwerbern vorbereiten oder durchführen will (Bauträger) oder wer gewerbsmäßig Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (Baubetreuer) muss im Besitz der genannten Erlaubnis sein.
Die Erlaubnis kann von jedem Gewerbetreibenden beantragt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, GbR) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich. Juristische Personen (z. B. GmbH, AG) werden durch ihre Geschäftsführer bzw. den Vorstand vertreten.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Zur Bearbeitung sind folgende Unterlagen notwendig:
- Antragsvordruck
pdf-Datei (207,17 KB)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
- Gewerbezentralregisterauskunft (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Handelsregisterauszug bei bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen
- Vollständiger Gesellschaftsvertrag bei Personengesellschaften oder juristischen Personen
Die Gebühren betragen zwischen 200,- € und 3.680,- €.
Nach den Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) i. V. m. der Gewerbeordnung haben die Gewerbetreibenden für jedes Kalenderjahr einen Prüfungsbericht bis spätestens zum 31.12. des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften. Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine einschlägigen Tätigkeiten ausgeübt hat, hat er spätestens bis zum 31.12. des darauffolgenden Jahres anstatt des Prüfungsberichts eine entsprechende Negativerklärung zu übermitteln.
Nach einer Änderung der MaBV im Jahre 2005 beziehen sich diese Prüfungs- und Übermittlungspflichten ausdrücklich nicht auf die sog. Grundstück- und Darlehensvermittler.
Durch Art. 5 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 ergeben sich ab dem 01.01.2013 wichtige Änderungen für Finanzanlagenvermittler und Anlageberater. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt III.
Gewerbeuntersagungsverfahren
Bekämpfung der Schwarzarbeit
Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung -kurz Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz- wurde die Bekämpfung von Schwarzarbeit auf verschiedene Fachbehörden übertragen. Umgangssprachlich wird eine unerlaubte gewerbliche Tätigkeit als Schwarzarbeit bezeichnet.
Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz leistet derjenige Schwarzarbeit, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder erbringen lässt und dabei
- seine sozialversicherungsrechtlichen (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Empfänger von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II) seinen Mitteilungspflichten nicht nachkommt,
- seinen Anzeigepflichten beim zuständigen Gewerbeamt nicht nachkommt oder im Rahmen eines Reisegewerbes die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erwirbt oder
- im Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke sein Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt.
Soweit es sich bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit um nicht angemeldete Gewerbebetriebe bzw. nicht eingetragene Handwerksbetriebe handelt ist hierfür die Kreisverwaltung, mit Ausnahme der Betriebe im Bereich der Stadt Düren, zuständig. Verstöße hiergegen sind Ordnungswidrigkeiten, die im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
Für die Aufklärung und Ahndung der übrigen Tatbestände liegt die Zuständigkeit beim Hauptzollamt Aachen und den Finanzämtern.
Alle Behörden pflegen in diesem Bereich eine intensive und gute Zusammenarbeit.
Ausdrücklich nicht als Schwarzarbeit zählen Hilfeleistungen durch Angehörige und Lebenspartner, die Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfe oder Gefälligkeit, wenn die Tätigkeiten nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind, d. h. auf Gegenseitigkeit oder nur gegen ein geringes Entgelt erbracht werden.
Weitere Infos im WWW:
- Hauptzollamt Aachen
Aufgaben und Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit - www.hwk-aachen.de
Handwerkskammer Aachen - www.aachen.ihk.de
Industrie- und Handelskammer Aachen
Downloads
- Antragsvordruck
pdf-Datei (207,17 KB)
- Gebührentabelle (Anlage I)
pdf-Datei (32,74 KB)
- Merkblatt I
pdf-Datei (67,56 KB)
- Merkblatt II
pdf-Datei (65,02 KB)
- Merkblatt III
pdf-Datei (16,67 KB)

