Namensänderungsverfahren
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich haben die zivilrechtlichen Vorschriften über die Namensgebung und Namensänderung wie z.B. die Wahl des Ehenamens bei Eheschließung und Wiederannahme des Geburtsnamens nach der Scheidung, § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder aber die Einbenennung von Kindern nach erneuter Eheschließung, § 1618 BGB Vorrang.
Eine Namensänderung des Vor- und/oder Familiennamens außerhalb dieses Regelungsbereiches richtet sich nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes. Voraussetzung für eine solche Namensänderung ist ein wichtiger Grund. Wegen der ordnungsrechtlichen Funktion des Namens im Rechtsverkehr werden an den wichtigen Grund für eine Namensänderung grundsätzlich strenge Maßstäbe angelegt. Für die Änderung des Namens von Stief- oder Pflegekindern ist daher grundsätzlich notwendig, dass die Namensänderung zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Nimmt die Ehefrau nach Scheidung ihren Geburtsnamen nach § 1355 BGB wieder an und führt dadurch bewusst eine Namensverschiedenheit zu den bei ihr lebenden Kindern herbei, ist nach der Rechtsprechung ein wichtiger Grund zur Änderung des Nachnamens der Kinder nach dem Namensänderungsgesetz im Regelfall nicht gegeben.
Die Anträge werden bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gestellt, die auch die entsprechenden Antragsvordrucke vorhalten und die Antragsteller in Einzelfällen bei Bedarf beraten.
Der Rahmengebühr für Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz beträgt für Familiennamen von 2,50 € bis 1022,--€ und für Vornamen von 2,50 € bis 255,-- €. Bei der Gebührenbemessung wird der entstandene Verwaltungsaufwand zugrundegelegt.

