Befreiung von der Anschnallpflicht
Rechtslage
Nach § 21a der StVO müssen während der Fahrt Sicherheitsgurte angelegt sein.
Ausgenommen sind:
- Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung
- Lieferanten bei Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk
- Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen
- Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist
- sowie weitere Ausnahmen bei
Fahrten mit Kraftomnibussen
Ihr Antrag
Sie beantragen formlos per Fax, per Post oder persönlich beim Straßenverkehrsamt die Gurtbefreiung. Ihrem Antrag beigefügt ist ein ärztliche Attest aus dem hervorgeht, dass das Anlegen eines Sicherheitsgurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist und der Antragsteller von der Gurtpflicht befreit werden muss.
Sie haben jedoch auch die Möglichkeit u.a. Antragsformular herunterzuladen, auszufüllen und die dort befindliche ärztliche Bescheinigung von ihrem behandelnden Arzt bestätigen zu lassen.
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Straßenverkehrsamt des Kreises Düren. Wohnen Sie in der Stadt Düren oder Jülich , so wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadtverwaltung.
Download
- Antrag zur Befreiung von der Gurtanlegepflicht
pdf-Datei (128,44 KB)

