Befreiung von der Helmpflicht
Rechtslage
Nach § 21a der StVO müssen Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen.
Ihr Antrag
Sie beantragen formlos per Fax, per Post oder persönlich beim Straßenverkehrsamt. Ihrem Antrag beigefügt ist ein ärztliche Attest aus dem hervorgeht, dass das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen nicht möglich ist und der Antragsteller von der Helmpflicht befreit werden muss.
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Straßenverkehrsamt des Kreises Düren. Wohnen Sie in der Stadt Düren oder Jülich, so wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadtverwaltung.

