Fahrerbescheinigung
Wenn Sie als Unternehmer einen Fahrer aus Drittstaaten ( Staatsangehörige aus nicht EU-Ländern) beschäftigen, müssen Sie für diesen seit dem 19.03.2003 eine Fahrerbescheinigung beantragen.
Es wird bescheinigt, dass der Fahrer dessen Name auf der Bescheinigung angegeben ist, gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften des in der Bescheinigung genannten Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt wird, um dort Beförderungen im Güterkraftverkehr vorzunehmen.
Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem hier genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug mit einer dem Güterkraftverkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Die Fahrerbescheinigung ist nicht übertragbar. Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, weiterhin erfüllt sind; sie ist unverzüglich vom Verkehrsunternehmer an die ausstellende Behörde zurückzugeben, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Die Bescheinigung wird vom Straßenverkehrsamt Sachgebiet 36/1 auf die Dauer der Arbeitsgenehmigung bzw. der vom Unternehmer beantragten Zeit, jedoch höchstens für fünf Jahre, ausgestellt.
Dem Antrag (s.u.) auf Ausstellung der Fahrerbescheinigung sind folgende Unterlagen des Fahrers beizulegen:
- Führerschein
- Nationalpass
- Aufenthaltsgenehmigung
- Arbeitserlaubnis
- Sozialversicherung.
Die beglaubigte Abschrift der Bescheinigung ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren.
Das Original der Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten vom Fahrer auf Verlangen vorzuzeigen.
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- Güterkraftverkehr, Fahrerbescheinigung
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