Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG
Voraussetzungen
Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blinde erhalten auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zum Parken. Voraussetzung ist der Eintrag des Merkmals aG oder Bl im Schwerbehindertenausweis der Schwerbehindertenstelle, ehem. Versorgungsamt.
Bei Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie sind die Merkzeichen aG oder Bl NICHT Voraussetzung.
Die Ausnahmegenehmigung wird durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt in deren Bereich der Berechtigte seinen Hauptwohnsitz hat. Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Straßenverkehrsamt des Kreises Düren. Wohnen Sie in der Stadt Düren oder Jülich, so wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadtverwaltung.
Wer stellt den Antrag?
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vorzulegen oder in Kopie einzureichen ist
- der Schwerbehindertenausweis der Schwerbehindertenstelle(die eingetragenen Merkmale müssen deutlich erkennbar sein) oder der Bescheid der Schwerbehindertenstelle
- der Personalausweis oder Reisepass der/des Berechtigten
- ein Foto im Passbildformat.
Schwerbehinderte, die im Besitz eines "alten" Parkausweises sind, legen diesen bitte im Original bei.
Wo darf außerdem geparkt werden?
In Deutschland ( die Möglichkeiten im Ausland regelt eine eigene Broschüre) ist das Parken im Rahmen des Genehmigungsbescheides unter Beachtung der Bedingungen auch gestattet
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbotes ( Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden unter Verwendung einer Parkscheibe; wobei die zeitliche Beschränkung durch das Auslegen einer Parkscheibe bei Personen mit Amelie/Phokomelie keine Anwendung findet
- im Bereich eines Zonenhaltverbots ( Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, wobei die zugelassene Parkdauer überschritten werden darf
- an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" ( Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden
- in verkehrsberuhigten Bereichen ( Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Die Parkberechtigung ist stets durch den gut lesbar ausgelegten Parkausweis nachzuweisen.
Welche Kosten fallen an?
Keine. Der Antrag und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind kostenfrei.

