Parkerleichterungen für Schwerbehinderte ohne Merkzeichen aG
Voraussetzungen
- Gehbehinderung mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80% allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
- Gehbehinderung mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70% allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50% für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
- Morbus-Crohn-Erkrankungen oder Colitis-Ulkerosa-Erkrankung mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60%.
- künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung, wenn hierfür ein anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70% vorliegt.
Die Ausnahmegenehmigung wird durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt in deren Bereich der Berechtigte seinen Hauptwohnsitz hat. Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Straßenverkehrsamt des Kreises Düren. Wohnen Sie in der Stadt Düren oder Jülich, so wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadtverwaltung.
Wer stellt den Antrag?
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vorzulegen oder in Kopie einzureichen ist
- der Schwerbehindertenausweis der Schwerbehindertenstelle, (die eingetragenen Merkmale müssen deutlich erkennbar sein) oder der Bescheid der Schwerbehindertenstelle
- der Personalausweis oder Reisepass der/des Berechtigten
Schwerbehinderte, die im Besitz eines "alten" Parkausweises sind, legen diesen bitte im Original bei.
Wo darf außerdem geparkt werden?
In der Bundesrepublik Deutschland ist das Parken im Rahmen des Genehmigungsbescheides unter Beachtung der Bedingungen auch gestattet
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbotes ( Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden unter Verwendung einer Parkscheibe
- im Bereich eines Zonenhaltverbots ( Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, wobei die zugelassene Parkdauer überschritten werden darf
- an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" ( Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden
- in verkehrsberuhigten Bereichen ( Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Die Parkberechtigung ist stets durch die lesbar ausgelegte Ausnahmegenehmigung nachzuweisen.
Welche Kosten fallen an?
Keine. Der Antrag und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind kostenfrei.

