Ausnahmegenehmigung vom Sonntags- und Feiertagsverbot
Rechtslage
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit vom 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren ( § 30 Abs. 3 StVO).
Für frische Lebensmittel wie Milch, Obst. Fleisch und Fische, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße und/oder Hafen und Fahrten nach dem Bundesleitungsgesetz gilt dies Verbot nicht (§ 30 Abs. 3 StVO 1 - 4).
Darüber hinaus sind Ausnahmen vom Fahrverbot möglich, wenn besondere Gründe vorliegen.
Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angelegt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt. Die Ausnahmepraxis wird restriktiv gehandhabt um die Zielsetzung des Sonntagsfahrverbotes, nämlich den am Wochenende auftretenden erhöhten Reise- und Ausflugsverkehr möglichst reibungslos zu gestalten, nicht zu unterlaufen. Wirtschaftliche, wettbewerbliche oder soziale Gründe sowie solche des Umweltschutzes allein rechtfertigen keine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsverbot!
Es können z.B. folgende Gründe maßgebend sein:
- Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
- Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen
- Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- und Genussmitteln und Getränken
- Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mit Anhänger)
- Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten
- Beförderung von Brieftauben mit Spezialfahrzeugen zu den Auflassplätzen
- Beförderung von Ausrüstgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten, Musikinstrumente)
Ihr Antrag
Sie beantragen diese Erlaubnis per Post, per Fax oder persönlich mit dem Antragsformular (Download siehe unten). Bitte vergessen Sie nicht, den Antrag auf der Rückseite (Seite 2) mit Ihrem Firmenstempel und Ihrer Unterschrift zu versehen.
Folgende Unterlagen müssen Sie zusätzlich vorlegen:
- Fracht- und Begleitpapiere
- falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
- für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen für Lastkraftwagen
- Kraftfahrzeug- und Anhängerschein. Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.
Was Sie sonst noch wissen müssen
Den Antrag können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde einreichen, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Firmensitz oder Zweigniederlassung haben.
Im Kreis Düren sind zuständig die Städte Düren und Jülich sowie das Straßenverkehrsamt für alle anderen Gemeinden.
Diese sind auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladeort zuständig, ferner dann, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder dort kein Fahrverbot besteht.
Für die Ausnahmegenehmigung erhebt der Landrat eine Verwaltungsgebühr; diese beträgt 60,- € bis 250,-- €. Sie richtet sich nach der Geltungsdauer.
Downloads
- Ausnahmegenehmigung vom Sonntags- und Feiertagsverbot (Antragsvordruck)
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