Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
Qualifizierung und Weiterbildung von Berufskraftfahrpersonal
Als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer müssen Sie künftig die Teilnahme an einer Grundqualifikation oder Weiterbildung in Ihrem Führerschein eintragen lassen.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat beschlossen, dass die Ausbildung des Fahrpersonals im Güterkraftverkehr und in der Personenbeförderung mit Bussen in allen Mitgliedstaaten ein bestimmtes Mindestniveau erreichen soll.
Die Umsetzung in Deutschland erfolgte durch das "Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz". Ergänzt wird dieses Gesetz durch die "Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes".
Die nationalen rechtlichen Bestimmungen sind auf der Homepage des Bundesamtes für Güterverkehr www.bag.bund.de , die EU-Richtlinie auf der Homepage der Europäischen Union europa.eu.int/eur-lex/de/ aufrufbar.
Ziel der Vorschriften ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Rat erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauches.
Die Mehrheit der Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer in der Gemeinschaft führt ihren Beruf bislang ausschließlich auf der Grundlage ihres Führerscheines aus.
Ab dem 9. September 2008 müssen Sie als Busfahrerin oder Busfahrer zusätzlich zur Führerscheinausbildung einen geeigneten Qualifikationsnachweis besitzen. Für LKW-Fahrerinnen und Fahrer gilt diese Regelung ab dem 9. September 2009 .
Um auch die Qualifikation von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern, die ihren Beruf bereits ausüben, auf dem neuesten Stand zu halten, wird für diese Fahrerinnen und Fahrer eine regelmäßige Auffrischung der für die Ausübung des Berufes wesentlichen Kenntnisse vorgeschrieben.
Wer nach den angegeben Terminen Fahrzeuge ohne eine Qualifizierung oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit , die eine Geldbuße nach sich zieht.
Kontrollen erfolgen unter anderem durch die Polizei, das Bundesamt für Güterverkehr und die Arbeitsverwaltung der Bundesländer.
Benötigt werden
- Personalausweis oder Pass
Die Fahrerin beziehungsweise der Fahrer muss den Hauptwohnsitz im Kreis Düren haben. - Führerschein
- Bescheinigung
über die erworbene Grundqualifikation oder durchgeführte Fortbildung - Lichtbild
Für welche Fahrer und Fahrerinnen gilt das Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz?
a) Busfahrerinnen und Busfahrer mit Führerscheinklasse D, DE, D1, D1E
Busfahrerinnen und Busfahrer, denen die Fahrerlaubnis der Klasse D, DE, D1 oder D1E nach dem 9. September 2008 erstmals erteilt wird, dürfen Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken unabhängig von Mindestaltervoraussetzungen nur durchführen, wenn Sie die für die Personenbeförderung maßgebliche Grundqualifikation erworben haben.
Busfahrerinnen und Busfahrer, die vor dem 10. September 2008 bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 oder D1E waren, müssen sich zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 einer Weiterbildung unterziehen, die im Abstand von 5 Jahren zu wiederholen ist. Die Weiterbildung kann auch bis spätestens 10. September 2015 abgeschlossen werden, wenn dies mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnisklasse übereinstimmt.
b) LKW Fahrerinnen und Fahrer mit Führerscheinklasse C, CE, C1, C1E
LKW Fahrerinnen und Fahrer, denen die Fahrerlaubnis der Klasse C, CE, C1 oder C1E nach dem 9. September 2009 erstmals erteilt wird, dürfen Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken unabhängig von Mindestaltervoraussetzungen nur durchführen, wenn Sie die für die Güterbeförderung maßgebliche Grundqualifikation erworben haben.
LKW Fahrerinnen und Fahrer, die vor dem 10. September 2009 bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 oder C1E waren, müssen sich zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 einer Weiterbildung unterziehen, die im Abstand von 5 Jahren zu wiederholen ist. Die Weiterbildung kann auch bis spätestens 10. September 2016 abgeschlossen werden, wenn dies mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt.
Welche Fahrten sind ausgenommen?
Das Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz findet unter anderem keine Anwendung auf das Führen von:
- Fahrzeugen im privaten Bereich wie zum Beispiel Umzugs-LKW oder Bus bei Kegelausflug.
- Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.
- Fahrzeugen der Polizei, Bundeswehr, Zoll, Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr und im Notfall- beziehungsweise Rettungsdienst.
- Fahrzeugen, die zum Zwecke der technischen Entwicklung, zu Reparatur- und Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, zum Beispiel in Werkstätten.
- Neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen wurden, zum Beispiel in Werkstätten oder beim Hersteller.
- Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, zum Beispiel im handwerklichen Bereich, das der Fahrerin oder die Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet. Hierbei darf das Führen der Kraftfahrzeuge jedoch nicht die Hauptbeschäftigung sein.
Wo und wie können Sie die Grundqualifikation erwerben?
Die Grundqualifikation für die jeweilige Führerscheinklasse wird erworben durch eine Prüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Es bestehen mehrere Möglichkeiten der Vorbereitung auf die Prüfung. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der gewählten Vorbereitung. Informationen hierzu erhalten
Sie bei den nachfolgenden Stellen:
für die Prüfung:
- Industrie- und Handelskammern
für Vorbereitung und Ausbildung:
- Fahrschulen, die eine Fahrschulausbildung von Busfahrerinnen und Busfahrern sowie LKW Fahrerinnen und Fahrern anbieten.
- Ausbildungsbetrieben zur Berufskraftfahrerausbildung.
- Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zur Berufskraftfahrerin beziehungsweise zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb nach dem Berufsbildungsgesetz durchführen.
- Fahrlehrerausbildungsstätten
- Sonstige anerkannte Ausbildungsstätten - die Anerkennungen für die Region Köln erfolgen durch die Bezirksregierung Köln.
Auf der Homepage der IHK Aachen finden Sie weitere wichtige Informationen zu diesem Thema:
Weiterbildungsstellen
Nachweise über die Grundqualifikation oder Weiterbildung
Eintragung der nachgewiesenen Grundqualifikation oder Weiterbildung im Führerschein
Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag im Führerschein dokumentiert. Hierzu ist der Gemeinschaftscode "95" eingeführt worden.
In Deutschland erfolgt hierzu eine Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist in der Spate 12 des Führerscheines, z.B.:
95.01.01.2012
Indirekte Folge dieser Regelung ist, dass der Umtausch "alter grauer oder rosaroter Führerscheine" in neue Kartenführerscheine erforderlich wird
Vorsprache
Gebühren
Im Zusammenhang mit einer Erteilung, Erweiterung, Umschreibung, Umtausch oder der Verlängerung der Fahrerlaubnis beträgt die zusätzliche Verwaltungsgebühr für die Prüfung der Bescheinigung und die Eintragung der Schlüsselziffer 95 im Kartenführerschein 28,60 Euro.
Soll die Schlüsselziffer 95 unabhängig von einem der vorgenannten Antragsverfahren eingetragen werden, kommen noch die Gebühren für die Bestellung eines zusätzlichen Kartenführerscheins hinzu (5,00 Euro). Die Gesamtgebühr beträgt in diesem Fall 33,60 Euro.
Die Gebühren können in bar aber auch per ec-Karte entrichtet werden.
Links:
- www.kba.de
Weitere Infos rund um das digitale Kontrollgerät auf den Seiten des KBA

