Hauptmenue

Gefahrenabwehrplanungen

Gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 24 und 24a des Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (FSHG NRW) hat der Kreis Düren

  • Gefahrenabwehrpläne für die Abwehr von Großschadensereignissen
  • Sonderschutzpläne für besonders gefährliche Objekte
    und
  • Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

zu erstellen.

Ziel der Gefahrenabwehrplanung ist es Schadensfälle schnell einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, die Schäden für Menschen, Umwelt und Sachwerte möglichst gering zu halten und notwendige Information an die Öffentlichkeit und an die Behörden weiterzugeben

Das Großschadenereignis im Sinne des § 1 Absätze 1 und 3 Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz (FSHG NRW) wird im Gesetz wie folgt definiert:

  • Ein Schadenfeuer, Unglücksfall oder Notstand, hervorgerufen durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse
  • es sind Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet
  • es besteht ein erheblicher Koordinierungsbedarf
  • es ist eine rückwärtige Unterstützung der Einsatzleitung erforderlich und die kreisangehörige Gemeinde kann die Unterstützung nicht leisten.

Der Landrat entscheidet nach Abwägung dieser Kriterien und in Absprache mit der Einsatzleitung, ob er das Großschadenereignis feststellt. Damit übernimmt er nach § 29 FSHG NRW die Leitung und Koordinierung aller Abwehrmaßnahmen. Hierzu bedient er sich auf der taktisch-operativen Seite (Schadenbekämpfung, Gefahrenbekämpfung) der Einsatzleitung und auf der administrativ-organisatorischen Seite (Verwaltung) des Krisenstabes.

 

Amt

Servicezeiten
Mo - Do 8.00 - 16.00 u. Fr 8.00-13.00 Uhr
 

Ansprechpartner

02421/559-222
02421/559-144