Ausbruch der amerikanischen Faulbrut bei Bienen
Der Ausbruch der amerikanischen Faulbrut bei Bienen im Dürener Raum wurde am 03.08.2010 amtstierärztlich festgestellt.
Der Erreger der Faulbrut befällt ausschließlich die Bienenlarven. Sie zersetzen sich und es entsteht ein zäher brauner Schleim. Ist ein Bienenvolk stark von der Krankheit befallen, muss es getötet werden. Die Bienenkästen müssen abgeflammt und die Brutwaben verbrannt werden. Der allgemeine Verzehr von Honig ist hingegen weiterhin vollkommen unbedenklich.
Nach Feststellung der Krankheit wurde folgendes Sperrgebiet im Stadtgebiet Düren bzw. Gemeindegebiet Merzenich eingerichtet:
- im Norden: Wirtschaftsweg Verlängerung Arnoldsweilerweg - Arnoldsweilerweg - Wirtschaftsweg Verlängerung Brunnenstraße bis Brunnenstraße - Rather Straße - Burgstraße/Lindenplatz
- im Osten: Lindenplatz - Lindenstraße - Valdersweg - über Bundestrasse 264 Wirtschaftsweg Verlängerung bis zum Grillplatz Girbelsrath
- im Süden: Grillplatz Girbelsrath - Wirtschaftsweg Verlängerung zur Girbelsrather Straße - Girbelsrather Straße bis Einmündung Straße Im Rossfeld
- im Westen: Im Rossfeld - Kölner Landstraße/B 264 - Wirtschaftsweg Verlängerung Distelrather Straße (Dürener Kreisbahn) - Distelrather Straße - Bahnübergang Brückenstraße - Straße Am Vorbahnhof - Stadt-/Gemeindegrenze Düren/Merzenich bis Arnoldsweilerweg
Für den Sperrbezirk gilt nach §11 Absatz 1- 4 der Bienenseuchen-Verordnung Folgendes:
- Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
- Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Alle Imker, die Bienenvölker in diesem Sperrbezirk haben, müssen sich beim Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Düren (Tel. 02421/22-1915 oder 1917) melden. Ihre Bienen werden beprobt, um feststellen zu können, ob weitere Völker erkrankt sind. Aus dem Sperrbezirk dürfen weder Bienen heraus noch hinein gebracht werden. Dadurch soll die Verbreitung der Bienenseuche verhindert werden. Dem Amt sind vier Bienenvölker/Bienenstände im Sperrgebiet bekannt.
Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass alle Bienenhalter nach § 1a der Bienenseuchen-Verordnung verpflichtet sind, ihren Tierbestand bei der Landwirtschaftskammer NW, Tierseuchenkasse in 48147 Münster, Nevinghoff 6, (Telefon-Nr. 02 51/28 98 20) schriftlich zu melden. Diese Meldung ist in ihrem eigenen Interesse vorzunehmen, damit sie im Seuchenfall die finanzielle Unterstützung der Tierseuchenkasse in Anspruch nehmen können.
