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Informationen zur Klassischen Geflügelpest

Die Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18. Oktober 2007 in der zur Zeit geltenden Fassung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Freilandhaltung von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen.

Wer sein Geflügel in Freilandhaltung halten möchte, hat folgende Auflagen zu beachten:

  1. Die Aufnahme der Freilandhaltung ist unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Standortes anzuzeigen.
  2. Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten.
  3. Der Halter von Enten und Gänsen hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. Die Untersuchungen sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen und an das:

    Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt
    Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW)
    - Anstalt öffentlichen Rechts -
    Deutscher Ring 100
    47798 Krefeld

    einzusenden. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. Ich bitte sich diesbezüglich mit Ihrem Tierarzt in Verbindung zu setzen. Abweichend hiervon können Enten und Gänse zur Erkennung einer Infektion zusammen mit anderem Geflügel (Kontrolltiere) gehalten werden. Das sonstige Geflügel dient dazu, die Einschleppung oder die Verschleppung von Geflügelpest in dem Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall hat der Halter jedes verendeten Stücks des sonstigen Geflügels bei dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen. Bei der Haltung von Enten und Gänsen mit Kontrollgeflügel sind Höchstzahlen zu beachten:
    1. Wer weniger als 11 Enten oder Gänse hält, hat mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie die gehaltenen Enten und Gänse zu halten.
    2. Wer 11 bis 100 Enten oder Gänse hält hat mindestens 10, maximal 50 Stück Kontrollgeflügel zu halten.
    3. Wer 101 bis 1000 Enten oder Gänse je Bestand hält, hat mindestens 20, maximal 60 Stück Kontrollgeflügel zu halten.
    4. Wer mehr als 1000 Enten oder Gänse je Bestand hält, hat mindestens 30, maximal 70 Stück Kontrollgeflügel zu halten.
  4. Der Geflügelhalter hat die Ergebnisse der Untersuchung mindestens 1 Jahr aufzubewahren und dem Veterinäramt auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind.
  5. Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel sieben Tage vor dem in Verkehr bringen in einem geschlossenen Stall oder einer Schutzvorrichtung gehalten und längstens vier Tage vor dem Inverkehrbringen klinisch, tierärztlich oder im Fall von Enten und Gänsen virologisch nach näherer Anweisung des Veterinäramtes mit negativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht worden ist.
  6. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen dem Veterinäramt vorzulegen.
  7. Wer Geflügel hält, hat ein Register über Zu- und Abgänge bzw. Verendung aller Tiere zu führen.
  8. Das Register und die Aufzeichnungen sind von demjenigen, der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren.
 

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