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Investitionskostenförderung ambulanter Pflegeeinrichtungen

Ambulante Pflegeeinrichtungen erhalten nach dem Landespflegegesetz NW und der Pflegeeinrichtungs-Förderverordnung eine pauschale Investitionskostenförderung.

Die Voraussetzungen für eine Förderung sind:

  • Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 Abs. 1 SGB XI
  • eine vertragliche Regelung über die Vergütung
  • Einhaltung von Qualitätsvorgaben
  • keine Berechnung von Investitionsaufwendungen für die Pflegebedürftigen
  • schriftlicher Antrag bis zum 01.03. eines Jahres

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Punktberechnung und Testat zum Nachweis der mit den Pflegekassen abgerechneten Leistungen
  • Kopie des Versorgungsvertrages (bei Erstantrag oder Änderung)
  • Nachweis der Vertretungsbefugnis (z.B. durch Handelsregisterauszug oder Gesellschaftsvertrag)
 

Sozialamt

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