Investitionskostenförderung ambulanter Pflegeeinrichtungen
Ambulante Pflegeeinrichtungen erhalten nach dem Landespflegegesetz NW und der Pflegeeinrichtungs-Förderverordnung eine pauschale Investitionskostenförderung.
Die Voraussetzungen für eine Förderung sind:
- Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 Abs. 1 SGB XI
- eine vertragliche Regelung über die Vergütung
- Einhaltung von Qualitätsvorgaben
- keine Berechnung von Investitionsaufwendungen für die Pflegebedürftigen
- schriftlicher Antrag bis zum 01.03. eines Jahres
Dem Antrag sind beizufügen:
- Punktberechnung und Testat zum Nachweis der mit den Pflegekassen abgerechneten Leistungen
- Kopie des Versorgungsvertrages (bei Erstantrag oder Änderung)
- Nachweis der Vertretungsbefugnis (z.B. durch Handelsregisterauszug oder Gesellschaftsvertrag)
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- Investitionskostenförderung für ambulante Pflegeeinrichtungen (Antrag)
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