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Pflegewohngeld

Allgemeines

Pflegewohngeld ist ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss für Investitionskosten, den vollstationäre Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen für die Plätze bekommen können, die von pflegebedürftigen Menschen genutzt werden, welche die Investitionskosten aus ihrem Einkommen und Vermögen und dem Einkommen und Vermögen ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners unter Berücksichtigung der von der Pflegekasse nicht gedeckten Pflegekosten, der Kosten für Unterkunft und Verpflegung, eines monatlichen Barbetrags (Taschengeld) und eines weiteren Selbstbehalts von bis zu 50,- Euro nicht oder nicht in voller Höhe decken können. Zur Bestimmung des Vermögens gelten die Vorschriften der Sozialhilfe nach dem SGB XII entsprechend. Pflegewohngeld wird nur dann gewährt, wenn die kleinen Barbeträge und die sonstigen Geldwerte des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten einen Betrag von 10.000,- Euro nicht übersteigen.

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen erhalten den Aufwendungszuschuss, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Bei der Einrichtung:

  • Zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung
  • Vergütungsvereinbarung

Beim pflegebedürftigen Heimbewohner:

  • Anspruch auf vollstationäre Pflege i.S. des § 43 Abs. 1 SGB XI
  • Einkommen und Vermögen reichen nicht aus.

Zuständigkeit

Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen, in denen der Heimbewohner vor Aufnahme in die Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Lag dieser außerhalb von NRW, besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld.

Anträge

Die Anträge werden von den Pflegeeinrichtungen bei der Kreisverwaltung Düren gestellt .

Vorzulegen sind hierbei sämtliche Einkommens- und Vermögensnachweise des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung.

Des weiteren ist eine Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich.

 

Sozialamt

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