Prozessvertretung der Städte und Gemeinden
In der Delegationssatzung (siehe rechtliche Beratung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden) ist u.a. geregelt, dass der Kreis Düren die Prozessvertretung der Städte und Gemeinden wahrnimmt, wenn gegen einen Sozialhilfebescheid Klage erhoben wird. Seit dem 01.01.2005 ist hierfür das Sozialgericht Aachen in erster Instanz zuständig.
Auch für die Erhebung einer Klage ist eine Frist einzuhalten, und zwar muss sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (siehe Widerspruchsbearbeitung) beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Das Sozialgericht muss dann ebenso wie der Kreis als Widerspruchsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen aufklären (Untersuchungsgrundsatz) und führt dann bei Bedarf eine mündliche Verhandlung durch, bei der zwischen den streitenden Parteien die Sach- und Rechtslage nochmals erörtert wird. Oft wird vom Gericht auch der Abschluss eines Vergleichs vorgeschlagen; falls sich die Beteiligten hierauf nicht einigen, entscheidet das Gericht durch Urteil über die Klage.
Hiergegen kann - ebenfalls innerhalb eines Monats - die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Landessozialgericht in Essen entscheidet. Auch in diesen Verfahren vertritt der Kreis Düren die Sozialämter der Städte und Gemeinden.
