Rechtliche Beratung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
Nach § 3 (2) des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe) ist der Kreis Düren örtlicher Träger der Sozialhilfe. Er hat die Durchführung der von ihm nach dem Gesetz wahrzunehmenden Aufgaben per Satzung auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen. Dies sind im wesentlichen die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Dagegen bedürfen die Leistungen in Lebenslagen in der Regel der Zustimmung des Kreises bzw. werden unmittelbar vom Kreissozialamt bearbeitet.
Die Aufgabenübertragung auf die Städte und Gemeinden bringt es mit sich, dass bei den Sozialämtern der Kommunen rechtlicher bzw. ermessensbedingter Beratungs- und Zustimmungsbedarf entsteht, der durch das Sachgebiet 50/1 (in dringenden Fällen oft auch telefonisch) gedeckt wird.
