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Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Allgemeines

Nach dem BAföG wird individuelle Ausbildungsförderung gewährt, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit wird dem Auszubildenden, auch wenn die wirtschaftliche Situation der Familie dies nicht gestattet, die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung ermöglicht. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln des Auszubildenden oder seiner Eltern scheitern.

Gebühren

keine

Antrag

Antragsunterlagen sind beim Amt für Ausbildungsförderung der zuständigen Kreisverwaltung bzw. bei kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung sowie bei den Studentenwerken erhältlich.

Sie haben auch die Möglichkeit, die Antragsunterlagen hier auszudrucken:

Wie ist das Einkommen für das Basisjahr nachzuweisen?

  1. Bescheinigung des Arbeitgebers
  2. Steuerbescheid für das Basisjahr und alle Einkommensbelege, die das Basisjahr betreffen, wie z. B. Rentenbescheide, Leistungsnachweise über den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Überbrückungsgeld, Verletztengeld.

Des weiteren ist zu beachten, dass der Antragsteller seine eigenen Einkünfte während des Bewilligungszeitraumes immer nachzuweisen hat. Zu diesen Einkünften gehören u. a. Waisenrenten oder Einkünfte, die z. B. während der Ferien durch Jobs erzielt werden.

Was ist bei einem Wiederholungsantrag zu tun?

Zu einem Wiederholungsantrag sind alle oben genannten Vordrucke - mit Ausnahme des Vordruckes Anlage zu Formblatt 1 - wieder einzureichen.

Welche Förderungsarten gibt es?

Die Förderung für Schüler erfolgt vollständig durch Zuschuss, d. h. die Leistungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Studierende der Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen erhalten die Förderung z. B. zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen.

Wer ist zuständig?

- Zuständigkeitsregelung -

  • Für Studierende das Studentenwerk am Studienort.
  • Für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet.
  • Für alle anderen Schüler das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt-/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.
 

Sozialamt

Servicezeiten
Mo - Do 8.00 - 16.00 u. Fr 8.00-13.00 Uhr
 

Sachgebietsleitung

02421/22-1413
02421/22-2021
 

Buchstabe A - Kn:

02421/22-1407
02421/22-2021
 

Buchstabe Ko-P:

02421/22-1405
02421/22-2021
 

Buchstabe Qu - Z:

02421/22-1409
02421/22-2021