Vertriebene / Heimkehrer - Berufliches und Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz
Berufliches Rehabilitierungsgesetz
Allgemeines
Ausgleichsleistungen nach dem BerRehG kann erhalten, wer in der ehemaligen DDR durch rechtswidrige bzw. der politischen Verfolgung dienende Eingriffe in den Beruf oder ein berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis erheblich benachteiligt worden ist. Der Verfolgungsakt, durch den in den Beruf oder die berufsbezogende Ausbildung eingegriffen worden ist, kann eine rechtsstaatswidrige Inhaftierung, eine rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaßnahme (z.B. Entzug der Gewerbeerlaubnis oder Relegation von der Hochschule) oder eine Maßnahme von DDR-Organen oder Betrieben gegen Mitarbeiter (z.B. Kündigung, erzwungene Änderungs- oder Aufhebungsverträge) sein.
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz sieht einen zweistufigen Verfahrensablauf vor. Die Grundentscheidung (Rehabilitierung) treffen die Rehabilitierungsbehörden in den neuen Ländern bzw. Berlin.
Die Anschriftenliste der zuständigen Rehabilitierungsbehörden können Sie hier einsehen und auf Wunsch auch ausdrucken.
Die örtliche Zuständigkeit wird vom Ort des jeweiligen Geschehens in der ehemaligen DDR bestimmt. Die Betroffenen müssen sich an die Rehabilitierungsbehörde des Landes wenden, von dessen Gebiet die Verfolgungsmaßnahme zu DDR-Zeiten ausgegangen ist .
Wenn durch die Rehabilitierungsbehörde die Rehabilitierungsbescheinigung oder eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung ausgestellt wurde, erhalten Verfolgte auf Antrag eine mtl. Ausgleichsleistung in Höhe von maximal 153,39 € (ab 01.01.2005 184,- €), oder sofern sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, in Höhe von mtl. 102,26 € (ab 01.01.2005 123,- €).
Voraussetzung ist, dass sie
- Verfolgte nach § 1 Abs. 1 BerRehaG mit Wohnsitz oder gew. Aufenthalt in der BRD sind
- ihre Verfolgungszeit nicht vor Ablauf des 2. Okt. 1990 endet bzw. mehr als 3 Jahre beträgt und
- sie in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders
beeinträchtigt sind.
Hierdurch wird den im Berufsleben politisch Verfolgten ein Weg eröffnet, sich vom Makel persönlicher Diskriminierung zu befreien und soziale Ausgleichsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Hierbei handelt es sich um eine einkommensabhängige Leistung.
Gebühren:
Keine
Zuständigkeit:
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge für alle Personen, die im Kreisgebiet wohnhaft sind, ist der Kreis Düren.
Antrag:
Die Frist für die Beantragung dieser Leistungen wurde durch das 2. Gesetz zur Verbesserung Rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR auf den 31.12.2007 (ursprünglich: 31.12.2000) hinausgeschoben.
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
Allgemeines:
Das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (ehemalige DDR), das sogenannte Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) dient der Rehabilitation und Entschädigung der Personen, gegen die eine strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 08.05.1945 bis 02.10.1990 ergangen ist.
Gebühren:
Keine
Zuständigkeit:
Die Gewährung der Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG an politische Häftlinge, die bereits nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) anerkannt worden sind und im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG sind, erfolgt für alle Personen, die im Kreisgebiet wohnhaft sind, durch den Kreis Düren.
Antrag:
Für die Gewährung der Kapitalentschädigung ist die Vorlage des Rehabilitierungsbeschlusses oder der Nachweis der Anerkennung als politischer Häftling gemäß § 10 Abs. 4 HHG sowie eine aktuelle Meldebestätigung erforderlich. Bereits empfangene Leistungen für die Haft - z. B. Eingliederungshilfen nach dem Häftlingshilfegesetz oder Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz werden auf die Kapitalentschädigung angerechnet.
Durch das 2. Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR wurde auch das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz zum 01.01.2000 neu gefasst. Die Kapitalentschädigung beträgt nunmehr einheitliche 306,78 EUR für jeden angefangenen Haftmonat, die Antragsfrist für Leistungen nach dem StrRehaG wurde auf den 31.12.2007 verlängert. Berechtigten, die bereits Leistungen erhalten haben, wird auf Antrag eine Nachzahlung bewilligt.
Rehabilitierungsbehörden
(Anschriftenverzeichnis)
Berlin
Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben
- Ref. VI E 1 -
Marienfeldener Alle 66
8012277 Berlin
Sachsen-Anhalt
Regierungsbezirk Dessau:
Regierungspräsidium Dessau
- Rehabilitierungsbehörde -
Dezernat 27
Ferdinand-von-Schill-Straße 7
06884 Dessau
Brandenburg
Ministerium des Innern
- Rehabilitierungsbehörde -
Henning- von-Tresckow-Straße 9
1314467 Potsdam
Regierungsbezirk Halle:
Regierungspräsidium Halle
- Rehabilitierungsbehörde -
Dezernat 27
Dessauer Straße 70
06118 Halle
Mecklenburg-Vorpommern
Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung beim
Ministerium für Justiz und Angelegenheiten der Europäischen
Union
Wismarsche Straße 323
B19055 Schwerin
Regierungsbezirk Magdeburg:
Regierungspräsidium Magdeburg
- Rehabilitierungsbehörde -
Dezernat 27
Olvenstedter Straße 1 - 2
39108 Magdeburg
Sachsen
Landesamt für Familie und Soziales
- Rehabilitierungsbehörde -
Jägerstraße 8
09111 Chemnitz
