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Schwerbehinderte Menschen im Erwerbsleben

Allgemeines

Das bisherige Schwerbehindertengesetz wurde zum 01.07.2001 in das "Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" einbezogen. Die Regelungen des SGB IX entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Schwerbehindertengesetz. Sie verfolgen das Ziel, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben durch besondere Schutzvorschriften und materielle Hilfeleistungen sicherzustellen. Der Text des SGB IX und der Ausgleichsabgabeverordnung kann beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung abgerufen werden.

Ziel der begleitenden Hilfe für schwerbehinderte Menschen ist es unter anderem, die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen auf einem für sie geeigneten und ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz zu fördern und zu sichern.

Weitere ausführliche Informationen bietet das "ABC der Behindertenhilfe", ein Handbuch für Schwerbehindertenvertretungen, Beauftragte des Arbeitgebers sowie Betriebs- und Personalräte, das von der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen, Ernst-Frey-Strasse 9, 76135 Karlsruhe, Tel. 0721/81 07-219, Fax: 0721/81 07-288 herausgegeben wird.

Gebühren

  • keine

Zuständigkeit

Die Aufgaben nach dem SGB IX werden von verschiedenen Stellen wahrgenommen. Die zuständigen Stellen sind unter den verschiedenen Hilfen genannt.

Antrag

Anträge können bei den genannten zuständigen Stellen angefordert werden. Bitte beachten Sie, dass für alle Hilfen nach I und II gilt, dass eine Übernahme der Kosten vorab beantragt werden muss.

 

Sozialamt

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