Betreuungsstelle des Kreises Düren
Betreuung
Bei einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die Sie außerstande setzt, Ihre Interessen eigenverantwortlich wahrzunehmen, hat der Gesetzgeber im Betreuungsgesetz die Einrichtung einer Betreuung vorgesehen.
Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wird bestimmt, welche Angelegenheiten zu regeln sind und wer zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellt wird. Diese unterliegen der Kontrolle durch das Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht).
Mit einer vor Jahren vorgenommenen Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts sind für das Gebiet des Betreuungsrechts neue Betreuungsbehörden eingerichtet worden. Diese haben die bis dahin mit Vormundschaften und Pflegschaften befassten Jugendämter abgelöst.
Zuständigkeit
Für die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger auf örtlicher Ebene sind die Kreise, kreisfreien Städte und die großen kreisangehörigen Städte. Neben der Betreuungsbehörde beim Kreis Düren gibt es für das Gebiet der Stadt Düren eine eigene Betreuungsbehörde, die ihren Sitz bei der Stadtverwaltung Düren hat.
Aufgaben
Die Betreuungsbehörde hat u.a. folgende Aufgaben:
- Beratung und Unterstützung der Betreuer und der Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§ 4 Betreuungsbehördengesetz - BtBG))
- Sorge für die Einführung und Fortbildung der Betreuer (§ 5 BtBG)
- Gewinnung von Betreuern und Betreuungsvereinen, Öffentlichkeitsarbeit
- Unterstützung des Betreuungsgerichts für die Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält (§ 8 BtBG)
Eine gesetzliche Betreuung lässt sich vermeiden: Vorsorge ist einfach!
Jeder kann in gesunden Tagen vorausschauend für eine später eintretende Betreuungsbedürftigkeit Vorsorge treffen.
Mit der Erteilung einer solchen Vorsorgevollmacht können Sie für den Betreuungsfall selbst bestimmen, wer Ihre Interessen vertritt. Sie bevollmächtigen eine Person Ihres Vertrauens, sodass ein gerichtliches Betreuungsverfahren nicht erforderlich ist.
Hiermit können Sie für den Betreuungsfall schriftlich Wünsche äußern, z.B. wen Sie als Betreuer vorschlagen oder ablehnen oder welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer respektiert werden oder wie Sie versorgt werden wollen.
Mit einer Patientenverfügung (oft auch Patiententestament genannt) kann ein Patient seinen Willen im Hinblick auf eine künftige medizinische Behandlung festlegen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern.
Das Betreuungsrecht kann nur dann sinnvoll umgesetzt werden, wenn möglichst viele Menschen bereit sind, die verantwortungsvolle Aufgabe einer Betreuung zu übernehmen. Grundsätzlich sollen Betreuungen ehrenamtlich geführt werden; dieses Erfordernis lässt sich allerdings wegen der Vielzahl von Betreuungen - oft verbunden mit besonderer Problematik - nicht verwirklichen. Daher hat sich das Berufsbild der freiberuflich tätigen Berufsbetreuer entwickelt.
Personelle Besetzung
Downloads:
- Betreuungsverfügung
pdf-Datei (25,01 KB)
- Patientenverfügung
pdf-Datei (77,36 KB)
- Vorsorgevollmacht + Erläuterungen
pdf-Datei (51,14 KB)
- Anregung einer Betreuung
pdf-Datei (60,08 KB)
Für Betreuer:
- Eine Orientierungshilfe für Betreuuer: Betreuer - was nun?
pdf-Datei (210,1 KB)
- Mitteilung gemäß § 10 VBVG
pdf-Datei (70,28 KB)
Weitere Infos im WWW:
- Das Betreuungsrecht
(Bundesministerium der Justiz) - Broschüre zum Betreuungsrecht
(Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen) - Patientenverfügung
(Bundesministerium der Justiz)
