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Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Allgemeines

Die Einberufung zur Ableistung des Grundwehr- bzw. Zivildienstes steht an oder Sie werden zu einer Wehrübung einberufen - dann treten eine Menge Fragen auf. Antworten auf Ihre Fragen versuchen wir Ihnen auf den folgenden Seiten zu geben.

Gebühren

  • keine

Zuständigkeit

Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Unterhaltssicherungsleistungen ist die Unterhaltssicherungsbehörde. Diese befindet sich in der Kreisverwaltung oder bei kreisfreien Städten in der Stadtverwaltung, in deren Bereich der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige vor der Einberufung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das gilt auch bei Anträgen von Familienangehörigen, die einen anderen gewöhnlichen Aufenthalt haben als der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige.

Hatte der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige vor der Einberufung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die Unterhaltssicherungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Einberufene seinen ersten Standort hat.

Wenn Sie im Kreis Düren - mit Ausnahme des Gebietes der Stadt Düren - wohnen, ist für Sie die Unterhaltssicherungsbehörde des Kreises Düren zuständig.

Wer kann einen Antrag stellen?

Der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige ist berechtigt, Leistungen sowohl für sich selbst als auch für seine Familienangehörigen zu beantragen.

Ein Familienangehöriger kann Leistungen für sich selbst beantragen.Beantragt er Leistungen für einen anderen Familienangehörigen oder den Wehr- bzw. Zivildienstpflichtigen, muss er nachweisen, dass er dazu bevollmächtigt ist oder als gesetzlicher Vertreter handelt.

Anträge von minderjährigen Familienangehörigen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bei einer minderjährigen Ehefrau kanndie Zustimmung des gesetzlichen Vertreters angenommen werden, solange nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil bekannt sind.

Das Jugendamt kann, wenn es die Beistandschaft für das Kind eines Wehr- bzw. Zivildienstleistenden hat, Unterhaltssicherungsleistungen für dieses Kind beantragen.

Wichtige Unterlagen

  • die der Einberufung beiliegende Durchschrift des Einberufungsbescheides (Durchschrift für die Unterhaltssicherungsbehörde)
  • antragsrelevante Unterlagen (z.B.Heiratsurkunde, Versicherungspolicen, Darlehensverträge)

Wichtige Informationen

  • der Antrag muss persönlich unterschrieben und die Bankverbindung eingetragen sein
  • der Antrag sollte möglichst bald nach Empfang des Einberufungsbescheides gestellt werden
  • es gilt eine Antragsfrist (3 Monate nach Beendigung des Wehr- bzw. Zivildienstes)
 

Sozialamt - Unterhaltssicherung

Servicezeiten
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Ansprechpartnerin:

02421/22-1415
02421/22-2021