Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Allgemeines
Die Einberufung zur Ableistung des Grundwehr- bzw. Zivildienstes steht an oder Sie werden zu einer Wehrübung einberufen - dann treten eine Menge Fragen auf. Antworten auf Ihre Fragen versuchen wir Ihnen auf den folgenden Seiten zu geben.
Welche Leistungen gibt es?
- Allgemeine Leistungen gem. § 5 USG
- Einzelleistungen gem. § 6 USG
- Sonderleistungen gem. § 7 USG
- Mietbeihilfe gem. § 7 a USG
- Leistungen für Selbständige gem. § 7 b USG (Wirtschaftsbeihilfe)
- Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitätsoffiziere gem. § 12 a USG
- Leistungen für Wehrübende gem. § 13 USG
- Härteausgleich gem. § 23 USG
Gebühren
- keine
Zuständigkeit
Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Unterhaltssicherungsleistungen ist die Unterhaltssicherungsbehörde. Diese befindet sich in der Kreisverwaltung oder bei kreisfreien Städten in der Stadtverwaltung, in deren Bereich der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige vor der Einberufung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das gilt auch bei Anträgen von Familienangehörigen, die einen anderen gewöhnlichen Aufenthalt haben als der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige.
Hatte der Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige vor der Einberufung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die Unterhaltssicherungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Einberufene seinen ersten Standort hat.
Wenn Sie im Kreis Düren - mit Ausnahme des Gebietes der Stadt Düren - wohnen, ist für Sie die Unterhaltssicherungsbehörde des Kreises Düren zuständig.
Wer kann einen Antrag stellen?
Ein Familienangehöriger kann Leistungen für sich selbst beantragen.Beantragt er Leistungen für einen anderen Familienangehörigen oder den Wehr- bzw. Zivildienstpflichtigen, muss er nachweisen, dass er dazu bevollmächtigt ist oder als gesetzlicher Vertreter handelt.
Anträge von minderjährigen Familienangehörigen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bei einer minderjährigen Ehefrau kanndie Zustimmung des gesetzlichen Vertreters angenommen werden, solange nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil bekannt sind.
Das Jugendamt kann, wenn es die Beistandschaft für das Kind eines Wehr- bzw. Zivildienstleistenden hat, Unterhaltssicherungsleistungen für dieses Kind beantragen.
