Bildungs- und Teilhabebedarf
Nicht nur im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Leistungen für Langzeitarbeitslose), sondern auch bei der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und für Kinder, für die ein Kinderzuschlag (KiZ) nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird oder die in Haushalten wohnen, für die Wohngeld (WoG) gewährt wird, sind mit Beginn des Jahres 2011 Leistungen für Bildung und Teilhabe eingeführt worden. Sie haben das Ziel, Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen zu fördern und zu unterstützen. Sie sollen nicht von Kultur, Sport und Freizeit, Mittagessen, Ausflügen und Klassenfahrten, Schülerfahrkosten und Lernförderung ausgeschlossen sein, nur weil das Geld nicht reicht.
Ab sofort können diese Kinder und Jugendlichen bei Ausflügen und Ferienfreizeiten mitfahren, Sport- und Musikangebote nutzen, bei Bedarf Nachhilfe bekommen und am gemeinsamen Mittagessen in der Schule, der Kindertageseinrichtung, dem Hort oder bei der Tagesmutter teilnehmen Diese Information soll Ihnen zeigen, was alles möglich ist, wer die Leistungen bekommen kann und wie Sie und Ihr Kind die Förderung erhalten können.
Wer kann die Leistungen erhalten?
Haben Sie bzw. Ihre Kinder Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, Wohngeld oder Kinderzuschlag? Dann haben Sie auch Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Welche Leistungen gibt es?
(Schul-)ausflüge und mehrtägige (Klassen-)fahrten
Wenn die Schule oder die Kindertageseinrichtung mehrtägige Fahrten oder eintägige Ausflüge organisiert, bleibt Ihr Kind nicht ausgeschlossen. Die Kosten hierfür werden übernommen.
Schulbedarfspaket
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August 70 Euro und zum 1. Februar 30 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z.B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen dadurch erleichtert werden.
Schülerbeförderungskosten
Schülerinnen und Schüler, die ihre nächstgelegene Schule nicht ohne Beförderungsmittel erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden. In Nordrhein-Westfalen gilt hierzu die Schülerfahrkostenverordnung, sodass Schülerbeförderungskosten im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets grundsätzlich nicht in Frage kommen können.
Lernförderung für Schülerinnen und Schüler
Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Wenn das Klassenziel gefährdet ist und die Schule nicht weiterhelfen kann, wird sich in vielen Fällen die Frage gezielter Nachhilfe stellen. Dies ist allerdings in der Regel mit Kosten verbunden, die sich viele Familien nicht leisten können. Kein Kind soll aber von notwendiger Lernförderung ausgeschlossen bleiben. Daher können die erforderlichen Kosten einer geeigneten Lernförderung übernommen werden, um die Schulziele zu erreichen.
Zuschuss zum Mittagessen
Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, können Kinder, die daran teilnehmen, einen Zuschuss zum Mittagessen bekommen, um die höheren Kosten auszugleichen. Bis zum 31.12.2013 haben auch Kinder, die einen Hort besuchen, einen Anspruch auf einen Zuschuss zu dem dort eingenommenen Mittagessen. Für jede Mahlzeit ist ein Eigenanteil von 1 Euro zu leisten.
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 10 Euro monatlich für Vereins-, Kultur oder Ferienangebote, um z.B. beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können. Damit können Mitgliedsbeiträge, Unterrichtsstunden oder Teilnahme an gemeinschaftlichen Freizeitangeboten finanziert werden.
Wo können Sie die Leistungen erhalten?
Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets sollen den Kindern möglichst schnell, unbürokratisch und auf direktem Weg zu Gute kommen. Die guten Ideen dieses Paketes dürfen nicht an komplizierten Verfahrensweisen scheitern.
Die notwendigen Antragsvordrucke finden Sie hier:
für Kinder im laufenden SGB XII-Bezug (Sozialhilfe)
- BuT Antrag Klassenfahrt - § 34(2) SGB XII
(47,51 KB) - BuT Antrag Lernförderung - § 34(4) SGB XII
(83,21 KB) - BuT Antrag Mittagessen - § 34(2) Nr. 6 SGB XII
(26,1 KB) - BuT Antrag Schülerfahrkosten - § 34 SGB XII
(37,14 KB) - BuT Antrag Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben - § 34(7) SGB XII
(291,74 KB) - BuT Lernförderung - Bestätigung Schule - § 34(4) SGB XII
(56,56 KB)
für KiZ- und Wohngeldkinder
- BuT Antrag Klassenfahrt - § 6b Bundeskindergeldgesetz (KiZ WoG)
(48,02 KB) - BuT Antrag Lernförderung - § 6b Bundeskindergeldgesetz (KiZ WoG)
(84,37 KB) - BuT Antrag Mittagessen - § 6b Bundeskindergeldgesetz (KiZ WoG)
(25,24 KB) - BuT Antrag Schulbedarfspauschale - § 6b Bundeskindergeldgesetz (KiZ WoG)
(30,64 KB) - BuT Antrag Schülerfahrkosten - § 6b Bundeskindergeldgesetz (KiZ WoG)
(37,82 KB) - BuT Antrag Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben - § 6b Bundeskindergeldgesetz (KiZ WoG)
(71,76 KB) - BuT Lernförderung -Bestätigung-Schule - § 6b Bundeskindergeldgesetz (KiZ WoG)
(56,08 KB)
Allgemeiner Vordruck
- Bildung und Teilhabe - Vollmacht für Kita oder Schule
pdf-Datei (5,77 KB)
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Für alle Anträge (SGB XII-Bezug, Kindergeldzuschlag oder Wohngeldempfänger) ist das jeweilige Sozialamt Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig.
