Beistandschaft
Die Beistandschaft ist ein Hilfsangebot des Jugendamtes, von dem grundsätzlich alle Väter und Mütter Gebrauch machen können.
Aufgabenkreis:
Auf schriftlichen Antrag (§ 1712 BGB) eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
- Die Feststellung der Vaterschaft
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich der Ansprüche auf eine anstelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie die Verfügung über diese Ansprüche
Der Antrag kann auf einzelne der vorgenannten Aufgaben beschränkt werden. Er kann auch bereits vor der Geburt des Kindes gestellt werden.
Antragsberechtigung:
Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den beantragten Aufgabenkreis die elterliche Sorge allein zusteht. Leben die Eltern getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam zu, kann der Antrag auch von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. Sie endet auch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen entfallen sind bzw. wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet.
Wichtig ist, dass die elterliche Sorge durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt wird.
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge:
Auch soweit keine Beistandschaft eingerichtet wird, haben Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen (§ 18 Abs. 1 SGB VIII).
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge zu, wenn sie
- erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung)
oder
- einander heiraten.
Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge allein. Unter dieser Voraussetzung hat sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuches gegen den Vater des Kindes - § 18 Abs. 2 SGB VIII.
Ein Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen durch das Jugendamt - § 18 Abs. 4 SGB VIII.
Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen:
Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten. Hierbei hat es hinzuweisen auf
- die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,
- die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen Stellen die Vaterschaft anerkannt werden kann,
- die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Leistung einer anstelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beurkunden zu lassen,
- die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen sowie auf die Rechtsfolgen einer solchen Beistandschaft,
- die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Das Jugendamt hat der Mutter ein persönliches Gespräch anzubieten. Das Jugendamt erfährt über die Standesämter von der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind.
Beurkundung und Beglaubigung:
Die Urkundspersonen beim Jugendamt sind befugt, die nachstehend aufgeführten Erklärungen kostenfrei zu beurkunden:
- Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,
- die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,
- die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 29b des Personenstandsgesetzes),
- die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder zur Leistung einer an Stelle des Unterhalt zu gewährenden Abfindung zu beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu beurkunden,
- die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkunden,
- den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu beurkunden,
- die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 Abs. 3 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches), zu beurkunden,
- die Sorgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zu beurkunden,
- eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 648 der Zivilprozessordnung aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
- Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
- die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,
- Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
- Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.
