Unterhaltsvorschussleistungen
Informationen zum Unterhaltsvorschussgesetz
Seit dem 1. Januar 1980 gilt das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in den alten Bundesländer, ab dem 1. Januar 1992 auch in den neuen Bundesländern und in Ost-Berlin. Hier soll einen Überblick über den wesentlichen Inhalt des Unterhaltsvorschussgesetzes geben werden.
Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?
Berechtigt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Der Anspruch besteht unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit das Kind und seine Eltern haben.
Ein Kind hat Anspruch auf die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn es
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der
- ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist
und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder - wenn der Elternteil verstorben ist - Waisenbezüge in der in Abschnitt III genannten Höhe erhält.
Wann besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?
Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist ausgeschlossen, wenn
- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleichgültig, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder,
- der allein erziehende Elternteil mit einem Dritten verheiratet ist oder,
- das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich in einem Heim oder sich in
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, oder,
- die nichteheliche Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt oder,
- der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder,
- der allein erziehende Elternteil das Kind adoptiert hat.
Wie hoch sind die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz berechnen sich nach der Höhe des Mindestunterhalts gem. § 1612 a BGB abzüglich des vollen Erstkindergeldes. Danach betragen die Leistungen derzeit
- für Kinder unter 6 Jahren: monatlich 133,00 EUR,
- für Kinder im Alter von 6 bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: monatlich 180,00 EUR
Unterhaltsleistungen unter monatlich 5,--EUR werden nicht gezahlt. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird die Leistung nach dem UVG nur anteilig gezahlt.
Von den höchstmöglichen Unterhaltsleistungen werden abgezogen:
- Die eingehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod des anderen Elternteils oder nach dem Tode des Stiefelternteils erhält.
- Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz bei Grundwehrdienst oder Zivildienst des Vaters des Kindes.
Nicht berücksichtigt werden das sonstige Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.
Für welchen Zeitraum werden die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt?
Diese Leistungen werden insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet. Das gilt auch dann, wenn die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz noch nicht für volle 72 Monate gezahlt werden.
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können auch rückwirkend für den Kalendermonat vor der Antragstellung gezahlt werden, soweit die in Abschnitt I genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen des Kindes gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
Was müssen Sie tun, um die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu bekommen?
Die Leistungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Antragsformulare erhalten sie bei dem Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Sie sind antragsberechtigt, wenn das Kind, für das sie den Antrag stellen, bei Ihnen als allein erziehender Elternteil lebt oder Sie gesetzlicher Vertreter des Kindes sind. Das Jugendamt ist Ihnen auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrags behilflich.
Welche Unterlagen müssen Sie bei der Antragstellung mitbringen?
- Geburtsurkunde des Kindes,
- Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil),
- Scheidungsurteil,
- gerichtliche Anordnung über den Unterhalt,
- Unterhaltstitel, soweit vorhanden oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage,
- Nachweis über die Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz,
- gerichtliche Entscheidung über die Personensorge,
- gerichtliche Anordnung für die Unterbringung des Ehepartners für längere Zeit in einer Anstalt,
- Sterbeurkunde des anderen Elternteils,
- Nachweise über die Waisenbezüge für das Kind (auch ablehnende Bescheide),
- Personalausweis oder Reisepass
Welche Pflichten haben der allein erziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für das Kind beantragt haben oder erhalten?
Nach der Antragstellung müssen alle Änderungen dem Jugendamt mitgeteilt werden, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind. Insbesondere sind dies folgende Änderungen:
- wenn das Kind mit dem allein erziehenden Elternteil umzieht,
- wenn das Kind nicht mehr beim allein erziehenden Elternteil lebt,
- wenn der allein erziehende Elternteil heiratet,
- wenn der allein erziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenzieht,
- wenn der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird,
- wenn der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt,
- wenn der andere Elternteil verstorben ist,
- wenn der allein erziehende Elternteil umzieht,
- wenn der allein erziehende Elternteil das Kind adoptiert,
- wenn das Kind gestorben ist.
- Die vorsätzliche und fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflichten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
In welchen Fällen müssen Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ersetzen oder zurückzahlen?
Sie müssen die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ersetzen oder zurückzahlen, wenn Sie
- bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben (siehe Abschnitt VII) oder,
- nach Antragstellung die Anzeigepflichten verletzt haben oder,
- wenn das Kind nach Antragstellung Einkommen erzielt, das bei der Berechnung der Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hätte angerechnet werden müssen (vgl. Abschnitt III).
Wie wirken sich die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf andere Sozialleistungen aus?
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehören zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb z. B. bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz als Einkommen des Kindes angerechnet.
Übergang der Unterhaltsansprüche
Werden einem Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt, gehen in Höhe dieser Leistungen seine Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge auf das Land über. Das Land fordert den unterhaltspflichtigen Elternteil zur Rückzahlung der vorschussweise gewährten Unterhaltsvorschussleistung auf.
Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat?
Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt sie das zuständige Jugendamt.

