Anmeldung zur Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz jetzt online
Hintergrund
Nach § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes dürfen Personen folgende Tätigkeiten nur dann gewerbsmäßig ausführen, wenn sie vor der erstmaligen Ausführung der Tätigkeit entsprechend belehrt wurden:
Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
Arbeiten in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Dies gilt auch für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel zu befürchten ist (z.B. Reinigungspersonal).
Lebensmittel in diesem Sinne sind
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
- Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
Alle weiteren Belehrungen im zweijährigen Rhythmus liegen in der Verantwortung des Arbeitgebers.
Hinweise
Bitte bringen Sie zur Belehrung auch Ihren Personalausweis mit.
Kosten
Die Kosten für die Belehrung betragen 25 € pro zu belehrender Person.
