Kopflausbefall
Aufgrund neuer Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes, Berlin, haben sich die Verfahrensweisen bei Kopflausbefall geändert.
Hiernach soll die Verantwortung in Bezug auf die Verhinderung der Weiterverbreitung von Kopfläusen verstärkt den Eltern übertragen werden und Kinder nicht mehr vom Besuch der Gemeinschaftseinrichtung ausgeschlossen werden, sofern die Eltern eine korrekte Behandlung oder die Untersuchung ihrer Kinder auf Läuse schriftlich bestätigen.
Die völlige Nissenfreiheit wird nicht mehr gefordert und daher auch nicht mehr durch das Gesundheitsamt überprüft.
Es wird folgendes Vorgehen empfohlen:
Bei Mitteilung der Eltern über Kopfläuse schickt die Einrichtung neben der Meldung an das Gesundheitsamt ein Merkblatt an die Betroffenen mit Abschnitten zur Rückgabe
- Merkblatt Kopfläuse für Betroffene
pdf-Datei (24,64 KB)
Alle anderen Eltern der Einrichtung bzw. Klasse erhalten ein weiteres Merkblatt, ebenfalls mit einem Abschnitt zur Rückantwort.
- Merkblatt Kopfläuse für Kontaktpersonen
pdf-Datei (20,02 KB)
Ein befallenes Kind darf die Einrichtung nur mit unterschriebener Bescheinigung über die durchgeführte Behandlung mit einem zugelassenen Mittel wieder besuchen. Ein ärztliches Attest ist nur bei Neubefall innerhalb von 4 Wochen vorgesehen.
Die anderen Kinder können in der Einrichtung verbleiben, müssen aber die unterschriebene Erklärung in den nächsten 2 Tagen abgeben.
Wird die Erklärung bis dann nicht vorgelegt, darf die Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr besucht werden!
Download:
- Merkblatt für die Wiedereingliederung in die Schule (Kopfläuse)
pdf-Datei (178,74 KB)
Hinweise für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter zur Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen
