Gebäudeeinmessung
Die Entscheidungen von Recht, Wirtschaft und Verwaltung hängen maßgeblich von vollständigen und exakten Rauminformationen ab. Wesentliches Ziel der Gebäudeeinmessung ist es, das Liegenschaftskataster als Basisinformationssystem aktuell zu halten.
Wenn ein Gebäude neu errichtet oder in seinem Grundriss wesentlich verändert wird, hat der Grundstückseigentümer unverzüglich die Einmessung des veränderten Zustandes zu veranlassen.
Beim Versäumnis dieser Pflicht setzt die Katasterbehörde eine Frist, nach deren fruchtlosen Ablauf sie die Einmessung veranlassen kann.
Die Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung unterliegt nicht der Verjährung und geht im Falle eines Eigentumswechsels auf die Erwerber über.
Nach erfolgter Vermessung und Übernahme der Gebäudeeinmessung in das Liegenschaftskataster erhalten die Antragsteller einen aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte mit dem eingemessenen Gebäude.
D ie Kosten der Vermessung richten sich nach dem Wert der baulichen Anlage und sind grundsätzlich von den Eigentümern oder Erbbauberechtigten zu tragen.



