Der Bebauungsplan
Der Bebauungsplan
Der Bebauungsplan wird von der Stadt oder Gemeinde aufgestellt, wenn es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Bei der Planaufstellung sind die vielfältigen öffentlichen und privaten Belange, z.B. der Grundstückseigentümer, gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Der Bebauungsplan wird vom Rat der Stadt oder Gemeinde als Satzung beschlossen. Seine Festsetzungen enthalten die planungsrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Bauvorhaben, teilweise auch bauordnungsrechtliche Regelungen, z.B. über die bauliche Gestaltung. Ein Bebauungsplan kann auch geändert oder durch einen neuen Plan ersetzt werden, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist oder wenn besondere Vorhaben ermöglicht werden sollen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) ist -vereinfacht dargestellt- ein Bebauungs-plan, der für ein konkretes Bauvorhaben aufgestellt wird. Der VEP muss, genau wie der BP, alle raumordnerischen und planungsrechtlichen Rahmenbedingungen erfüllen. Sein Vorteil liegt u.a. darin, dass durch den Bezug auf einen konkreten Bauentwurf der Planungsaufwand begrenzt wird und vertragliche Vereinbarungen zwischen Investor und Stadt oder Gemeinde zulässig sind. Diese können sich auf die Übernahme der Planungs- und Realisierungskosten - zum Beispiel für die Herstellung der Erschließung- sowie den Umsetzungszeitraum beziehen.
Die Innenbereichssatzung
Nach § 34 Abs. 4 bis 6 des Baugesetzbuches kann die Stadt bzw. Gemeinde mittels Satzung die Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage (Innenbereich) festsetzen. Hierunter versteht man einen Bebauungskomplex innerhalb einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen baulichen Anlagen ein gewisses Gewicht besitzt und eine organische Siedlungsstruktur aufweist. Eine mögliche Bebauung orientiert sich neben der Würdigung nachbarschaftlicher Interessen, der Anforderung an gesunde Wohnverhältnisse in erster Linie an städtebaulichen Interessen bzw. Erfordernissen.
Der Außenbereich
Außerhalb der bebauten Ortslage ist das Bauen bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Diese Ausnahmen beschränken sich im Wesentlichen auf land- und forstwirtschaftliche Gebäude, sowie Bereiche der öffentlichen oder gewerblichen Ent- und Versorgung und deren Erforschung. Um Außenbereich handelt es sich immer dort, wo nicht der Innenbereich festgelegt ist, und kein Bebauungsplan existiert.
Zum Kartenserver:
- Bauleitplanung
Hier haben Sie die Möglichkeit mittels eines Kartenservers alle Bebauungspläne sowie die Festsetzungen der Innenbereiche im Kreis Düren einzusehen.

