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Kreis Düren

Informationen für Reiterinnen und Reiter (Reitkennzeichen)

Wo darf geritten werden?

Der Kreis Düren hat aufgrund des § 58 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG) im Einvernehmen mit den betroffenen Forstbehörden und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden sowie der Waldbesitzer- und Reiterverbände eine Allgemeinverfügung zum Reiten im Wald erlassen.

Folgende Regelungen gelten für die Kommunen Aldenhoven, Düren, Inden, Jülich, Linnich, Merzenich, Niederzier, Nörvenich und Titz

In den Kommunen Aldenhoven, Düren, Inden, Jülich, Linnich, Merzenich, Niederzier, Nörvenich, Titz wird das Reiten im Wald über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen (befestigte und naturfeste Waldwirtschaftswege) sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet (§ 58 Abs. 2 LNatSchG).

Für die Kommunen Heimbach, Hürtgenwald, Kreuzau, Langerwehe, Nideggen und Vettweiß gelten diese Regelungen

In den Kommunen Heimbach und Nideggen (jeweils außer dem Nationalpark Eifel), Hürtgenwald, Kreuzau und Vettweiß (jeweils außer der Drover Heide) und Langerwehe (außer der Halde Nierchen) wird das Reiten im Wald über die Regelungen des § 58 Abs. 2 LNatSchG hinaus auf allen privaten Wegen im Wald zum Zwecke der Erholung zugelassen (§ 58 Abs. 3 LNatSchG).

Das Reiten z. B. auf Trampel- oder Wanderpfaden, Sport- und Lehrpfaden sowie auf Stegen, Waldschneisen, Schleifspuren, Rücke- oder Maschinenwegen oder –trassen sowie Leitungstrassen ist nicht gestattet.

Darüber gelten über die oben dargestellten Regelungen des § 58 LNatSchG hinaus in Schutzgebieten grundsätzlich die Regelungen des § 59 Abs. 3 LNatSchG und die weitergehenden Verbotsregelungen der jeweiligen Schutzgebiets-Verordnungen der Bezirksregierung Köln bzw. der rechtskräftigen Landschaftspläne des Kreises Düren.

Durch Schilder gekennzeichnete Reitverbote sind zu beachten.

Die Regelungen zum Reiten in der freien Landschaft (§ 58 Abs. 1 LNatSchG) bleiben unverändert.

Wir bitten Sie, beim Reiten immer Rücksicht auf andere Erholungssuchende zu nehmen.

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