Einbürgerungsbehörde/ Staatsangehörigkeitsbehörde
Allgemeine Informationen
Die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband dient dazu, als Mitglied der staatlichen Gemeinschaft auch die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten wie z. B. das aktive und passive Wahlrecht zu erwerben oder Ehrenämter zu übernehmen. Sie bewirkt rechtlich die allumfassende Integration in den deutschen Staatsverband.
Eine ausländische Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann einen eigenen Antrag auf Einbürgerung stellen. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sind:
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
- Seit mindestens 8 Jahren rechtmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet
- Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme Öffentlicher Mittel
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
- Straffreiheit
- In der Regel Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
- Über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt
Ehepartner und Kinder unter 16 Jahren können unter erleichterten Voraussetzungen mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht 8 Jahre rechtmäßig im Inland aufhalten.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für Kinder ausländischer Eltern
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes war bis zum 01.01.2000 nur möglich, wenn ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger war.
Nunmehr erwirbt auch ein Kind ausländischer Eltern mit der Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
- seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt.
Das Kind bzw. dessen Eltern kann bei der Vertretung seines Heimatstaates dazu auch die Staatsangehörigkeit seiner Eltern erhalten, muss sich allerdings mit der Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit entscheiden (Option). Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten wird, ist die Staatsbürgerschaft des anderen Landes grundsätzlich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres abzulegen.
Hintergrund der Neuregelung ist die Förderung der Integration von Kindern dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer. Jungen Menschen, deren Lebensmittelpunkt Deutschland ist, die die Heimatsprache der Eltern manchmal nur bruchstückhaft beherrschen, ist durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland die Möglichkeit eröffnet worden, bereits ab dem ersten Lebenstag deutscher Staatsbürger zu werden.
Die Einführung einer generellen, doppelten Staatsangehörigkeit soll jedoch nach wie vor vermieden werden.
Antrag
Gebühren
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Bitte beachten Sie, dass Sie seit dem 01.01.2005 Kraft Gesetzes Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn Sie auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben. Dies gilt nur dann nicht, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erwerben.
Sie können den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann vermeiden, wenn Sie vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine sog. Beibehaltungsgenehmigung erhalten haben. Lassen Sie sich vor so einem entscheidenden Schritt beraten. Auskünfte erhalten Sie bei der hiesigen Dienststelle oder der Bezirksregierung in Köln.
