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Kreis Düren

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Meldepflicht

Während der Zeit, in der Sie Leistungen nach dem SGB II beanspruchen, sind Sie verpflichtet, sich auf Aufforderung bei der job-com zu melden und/oder zu ärztlichen und psychologischen Untersuchungsterminen zu erscheinen. Sie erhalten hierzu in der Regel eine schriftliche Einladung, aus der Zeit, Ort und Grund der Einladung hervorgehen. Auch die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft und Empfänger/-innen von Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind zur Vorsprache auf Einladung verpflichtet. Die Meldepflicht besteht auch während eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens oder wenn Ihr Leistungsanspruch aufgrund von Sanktionen vorübergehend vollständig entfallen ist. 

Erläuterungen und Hinweise