Öffentliche-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis
Öffentliche-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie in Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NW. 1979 S. 621/SGV. NW. 202), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2009 (GV. NRW. S.298, ber. S.326), in Kraft getreten am 21. Mai 2009, wird darauf hingewiesen, dass in der Ausgabe 49 vom 15. Dezember 2011 des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Düsseldorf unter lfd. Nr. 479 die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Kreis Düren über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie in Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht worden ist.
Die Vereinbarung ist am 16.12.1011 in Kraft getreten.
Düren, den 11. Januar 2012
Der Landrat
Wolfgang Spelthahn
