Hinweis: Nicht aufgeführt sind sonstige rechtliche Bestimmungen, z.B. gewerberechtliche oder baurechtliche Art. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Gewerbeabteilung Ihrer Stadt oder Gemeinde oder an Ihr zuständiges Bauordnungsamt.
Welche Tätigkeiten/Betriebe fallen unter die Bestimmungen der Hygieneverordnung (HygieneVO-NRW)?
Diese Verordnung gilt für berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten außerhalb der Heilkunde, bei denen Krankheitserreger im Sinne von § 2 IfSG, insbesondere Erreger von AIDS, Virushepatitis B und C oder deren toxische Produkte auf Menschen übertragen werden können. Hierzu gehören insbesondere Tätigkeiten im
Frisörhandwerk
Kosmetik und Fußpflege
Tätowieren und Piercing
Ohrlochstechen
Podologie (medizinische Fußpflege)
sowie sonstige Tätigkeiten, bei denen Verletzungen der Körperoberfläche vorgenommen werden, soweit hierbei Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut verursachen oder unbeabsichtigt verursachen können.
Wie müssen die Räume eines Hygienebetriebes beschaffen sein?
Voraussetzungen für Arbeiten unter hygienisch einwandfreien Bedingungen sind saubere Arbeitsräume, eine arbeitsplatznahe Möglichkeit zum Waschen und Desinfizieren der Hände.
Das Handwaschbecken ist so weit von der Behandlungseinheit entfernt zu installieren, dass keine zusätzliche Infektionsgefahr durch Spritzwasser (Verbreitung von Nasskeimen) besteht. Das Handwaschbecken ist mit Flüssigseife, Händedesinfektionsmittel- sowie einem Einmalhandtuchspender mit Abfallbehälter auszustatten. Zusätzlich sollte am Behandlungsplatz ein Händedesinfektionsmittel zur Verfügung stehen (Händedesinfektionsmittel gemäß der aktuellen Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie - DGHM).
Die Instrumentenaufbereitung sollte nicht im Behandlungsraum erfolgen. Ist dies nicht möglich, muss der Aufbereitungsplatz von der Behandlungseinheit ausreichend entfernt sein (siehe oben zur Verbreitung von Nasskeimen).
Die Arbeits- und Ablageflächen müssen glatt, fugenarm, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Sie sind nach der Benutzung mit einem Flächendesinfektionsmittel zu desinfizieren (gemäß der aktuellen Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie - DGHM).
Der Fußboden im Arbeitsbereich muss ebenfalls glatt und fugenarm sein (kein Teppichboden) und ist mindestens an jedem Arbeitstag zu reinigen. Verunreinigungen durch Blut oder andere Körperflüssigkeiten sind sofort mit desinfektionsmittelgetränkten Einmaltüchern aufzunehmen. Anschließend ist die verunreinigte Fläche zu desinfizieren.
Die Toilette ist mit einem Handwaschbecken sowie mit einem Flüssigseife- und Einmalhandtuchspender einschließlich Abfallbehälter auszustatten.
Welche zusätzlichen Anforderungen sind bei Tätigkeiten des Frisörhandwerks zu beachten?
Beim Einsatz semikritischer Medizinprodukte (Medizinprodukte, die mit Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut in Berührung kommen)
Für semikritische Medizinprodukte können manuelle Reinigungs- und Desinfektionsverfahren mit VAH gelisteten Mitteln, unter Berücksichtigung von Konzentration, Einwirkzeit und Standzeit der Lösung angewendet werden.
Eine Sterilisation mittels thermischem Verfahren ist nicht zwingend notwendig, kann aber als zusätzliche Aufbereitung empfohlen werden. Auf die vorher beschriebene manuelle Reinigung und Desinfektion darf nicht verzichtet werden.
Sollte ein Heißluftsterilisator betrieben werden, ist dieser regelmäßig mittels Bioindikatoren alle 400 Char-gen, bzw. mindestens halbjährlich leistungszubeurteilen.
Die Instrumente sind feuchtigkeits-, staub- und kontaminationsgeschützt zu lagern.
Welche zusätzlichen Anforderungen sind bei Tätigkeiten des Tätowierens und Piercings zu beachten?
Einsatz kritischer Medizinprodukte (Medizinprodukte zur Anwendung von Blut, Blutprodukten oder anderen sterilen Arzneimitteln/sterilen Medizinprodukten, und Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut durchdringen und dabei in Kontakt mit Blut, bzw. an inneren Geweben oder Organen zur Anwendung kommen, einschließlich Wunden)
Das Gesundheitsamt empfiehlt die Verwendung von kritischen Medizinprodukten zur einmaligen Verwendung.
Sollten kritische Medizinprodukte zur mehrmaligen Verwendung eingesetzt werden, so sind diese in geeigneter Weise aufzubereiten:
Grundlage für die Anforderung an die Aufbereitung von Medizinprodukten sind das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV). U. a. müssen kritische Medizinprodukte desinfizierend gereinigt, autoklaviert, steril verpackt und ord-nungsgemäß beschriftet werden (Sterilisierdatum, Unterschrift des Sterilgutfreigebenden, Behandlungsindikatoren, Chargenzugehörigkeit).
Unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers sind zur Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten geeignete validierte Verfahren anzuwenden.
Somit muss der Sterilisator einmal jährlich leistungsbeurteilt, nach Herstellerangaben regelmäßig gewartet, sowie halbjährlich oder alle 400 Chargen mittels Bioindikatoren überprüft werden.
Die Verpackung der Instrumente vor der Sterilisation ist mittels Einschweißverfahrens vorzunehmen. Der Verpackungsprozess ist mittels geeigneten Verfahren mindestens wöchentlich zu validieren (Seal- Check).
Die Instrumente sind feuchtigkeits-, staub- und kontaminationsgeschützt zu lagern.
Der Abwurfbehälter für Medizinprodukte zur Wiederverwendung muss desinfizierbar sein und arbeitstägig mittels einem nach VAH gelisteten Flächendesinfektionsmittel aufbereitet werden. - Tattoofarbtöpfchen sind als Einmalprodukt zu verwenden.
Zur Reinigung der tätowierten Haut während der Tätowierung sind sterile Lösungen (steriles Aqua destillata, sterile physiologische Kochsalzlösung) zu verwenden. Eine Standzeit für eine Tätowierung kann toleriert werden. Die Lösung ist aus dem Originalgebinde mit-tels steriler Überlaufkanüle zu entnehmen.
Bei der Einlage eines Piercings sind sterile Einmalhandschuhe zu tragen.
Welche zusätzlichen Anforderungen sind bei Tätigkeiten des Ohrlochstechens zu beachten?
Einsatz kritischer Medizinprodukte (Medizinprodukte zur Anwendung von Blut, Blutprodukten oder anderen sterilen Arzneimitteln/sterilen Medizinprodukten, und Medizinprodukte, die bestimmungsgemäß die Haut oder Schleimhaut durchdringen und dabei in Kontakt mit Blut, bzw. an inneren Geweben oder Organen zur Anwendung kommen, einschließlich Wunden):
Das Gesundheitsamt empfiehlt die Verwendung von kritischen Medizinprodukten zur einmaligen Verwendung.
Sollten kritische Medizinprodukte zur mehrmaligen Verwendung eingesetzt werden, so sind diese in geeigneter Weise aufzubereiten:
Grundlage für die Anforderung an die Aufbereitung von Medizinprodukten sind das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV).
U. a. müssen kritische Medizinprodukte desinfizierend gereinigt, autoklaviert, steril verpackt und ord-nungsgemäß beschriftet werden (Sterilisierdatum, Unterschrift des Sterilgutfreigebenden, Behandlungsindikatoren, Chargenzugehörigkeit).
Unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers sind zur Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten geeignete validierte Verfahren anzuwenden.
Somit muss der Sterilisator einmal jährlich leistungsbeurteilt, nach Herstellerangaben regelmäßig gewartet, sowie halbjährlich oder alle 400 Chargen mittels Bioindikatoren überprüft werden.
Die Verpackung der Instrumente vor der Sterilisation ist mittels Einschweißverfahrens vorzunehmen. Der Verpackungsprozess ist mittels geeigneten Verfahren mindestens wöchentlich zu validieren (Seal- Check).
Die Instrumente sind feuchtigkeits-, staub- und kontaminationsgeschützt zu lagern.
Der Abwurfbehälter für Medizinprodukte zur Wiederverwendung muss desinfizierbar sein und arbeitstägig mittels einem nach VAH gelisteten Flächendesinfektionsmittel aufbereitet werden.
Welche zusätzliche Anforderungen sind bei der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme eines Hygienebetriebes zu beachten?
Die Anforderungen an die Trinkwasserqualität müssen am "Zapfhahn" eingehalten werden. Hausinstallationen, die Wasser für die Öffentlichkeit bereitstellen, sind vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber anzuzeigen und werden vom Gesundheitsamt durch Prüfungen besonders überwacht. Dazu zählen auch Hygienebetriebe.
Zur Überwachung der Hausinstallation ist es erforderlich Wasserproben zur Kontrolle der mikrobiologischen und chemischen Unbedenklichkeit zu entnehmen. Die Probenstellen werden nach Vorlage der technischen Pläne der Wasserversorgungsanlage im Besonderen der Installationspläne vom Gesundheitsamt in eigener Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz i.V. mit der Trinkwasserverordnung festgelegt.
Welche Anzeige nach der Trinkwasserverordnung ist an das örtlich zuständige Gesundheitsamt vor Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme eines Hygienebetriebes abzugeben?
Dem Gesundheitsamt ist nach § 13 Trinkwasserverordnung schriftlich die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage sowie die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage sowie die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus anzuzeigen.
Welche Anforderungen muß das Trinkwasser zur Freigabe durch das Gesundheitsamt erfüllen?
Die Freigabe der Trinkwasserinstallation erfolgt seitens des Gesundheitsamtes soweit die Untersuchungsergebnisse den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprechen. Die hygienisch unbedenkliche Inbetriebnahme ist durch eine negative Probennahmeserie nachzuweisen.
Welcher Untersuchungsumfang ist zum Nachweis der hygienisch unbedenklichen Inbetriebnahme der Trinkwasser-Installation erforderlich?