Sie haben Interesse daran, sich ehrenamtlich als rechtliche*r Betreuer*in im familiären, sozialen und weiterführenden Umfeld zu engagieren? Oder Sie möchten den freien Beruf der berufliche*n Betreuer*in ausüben? Oder Sie sind bereits ehrenamtlich und beruflich als Betreuerin / Betreuer im Kreis Düren tätig?
Dann finden Sie auf dieser Seite nützliche Informationen der Betreuungsbehörde des Kreises Düren sowie passende Online-Formulare und Merkblätter
Ehrenamtliche/berufliche Betreuer*in
Allgemeines
Ehrenamtliche Betreuer*innen leisten einen wertvollen Dienst für die betroffene Person, die Unterstützung durch eine rechtliche Betreuung benötigt, weil sie sich aufgrund bspw. einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbständig um ihre Angelegenheiten kümmern kann. In den meisten Fällen stellen sich Familienangehörige oder enge Bekannte als rechtliche Betreuer*innen zur Verfügung, die eine persönliche Nähe zu der betroffenen Person haben. Die ehrenamtliche Betreuung bietet darüber hinaus eine verantwortungsvolle Möglichkeit des sozialen Engagements in für Betroffene besonders schwierigen Lebenslagen.
Mit der Einführung des neuen Betreuungsrechts ab dem 1. Januar 2023 wird die Qualität und die Rolle der ehrenamtlichen Betreuung gestärkt.
Zuständigkeit
Die Betreuungsbehörde des Kreises Düren ist für Sie als so genannte Stammbehörde im Bereich der rechtlichen Betreuung zuständig, wenn Sie Ihre Tätigkeit in einer kreisangehörigen Kommune ausüben wollen. Nicht zuständig ist die Betreuungsbehörde des Kreises Düren allerdings im Stadtgebiet Düren; hier ist die Betreuungsbehörde der Stadt Düren (Öffnet in einem neuen Tab) zuständig.
Hilfsweise, wenn Sie keinen festen Tätigkeitssitz haben, ist die Behörde an Ihrem Wohnort zuständige Stammbehörde.
Spezifika bei Wohn-/Tätigkeitssitz im Ausland können bei Bedarf erfragt werden.
Voraussetzungen
Um fortan eine ehrenamtliche Betreuung übernehmen zu können, ist die Vorlage
- eines Führungszeugnisses für behördliche Zwecke (nach § 30 Abs. 5 BZRG),
- eines Auszuges aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (nach § 882b ZPO),
- eine Erklärung gem. § 21 Abs. 1 i.V. m. § 23 Abs. 2 Nr. 1,2, § 4 BtOG und
- ein persönliches Eignungsgespräch
bei der zuständigen Betreuungsbehörde erforderlich, wo die ehrenamtliche Betreuung geführt werden soll.
Die Vorlage dieser Nachweise ist verpflichtend, andernfalls kann eine ehrenamtliche Betreuerbestellung nicht erfolgen.
Antrag
Personen, die eine ehrenamtliche Betreuung im familiären/sozialen Umfeld anstreben, werden im Rahmen eines betreuungsrechtlichen Verfahrens auf die benannten Voraussetzungen hin überprüft. Hier ist kein Antrag erforderlich. Personen, die eine ehrenamtliche Betreuung außerhalb des familiären/sozialen Umfeldes übernehmen möchten, können den Antrag auf Zulassung über das Online-Formular am Ende dieser Seite stellen und die notwendigen Unterlagen hochladen.
Nachweis-/Mitteilungspflichten
Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungsfrist der Betreuung und auf Aufforderung der Betreuungsbehörde wird die erneute Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses (nach § 30 Abs. 5 BZRG) und eine aktualisierte Vorlage eines Auszuges aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis (nach § 882b ZPO) erforderlich.
Beratung und Unterstützung
Beratend und unterstützend stehen die Mitarbeiter*innen der Betreuungsbehörde den ehrenamtlichen Betreuer*innen in Bezug auf die rechtliche Betreuung telefonisch, persönlich oder per E-Mail zur Seite. Darüber hinaus werden regelmäßig Veranstaltung zur Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuer*innen angeboten, sodass diese auch die Möglichkeiten haben, sich besser in ihrem Ehrenamt zurecht zu finden.
Darüber hinaus können ehrenamtliche Betreuer*innen eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung in der Betreuungsführung mit der zuständigen Betreuungsbehörde abschließen. Mit dieser Vereinbarung wird ein kontinuierliches, fachliches Beratungs- und Unterstützungsangebot sichergestellt, die über komplexes Fachwissen und Erfahrungen in der Betreuungsführung verfügen. Neben kollegialer Beratung, Begleitung und Hilfestellungen in der Betreuungsführung und Fortbildungen umfasst die Vereinbarung die Möglichkeit einer Vertretungsregelung im Rahmen einer Verhinderungsbetreuung.
Für ehrenamtliche Betreuer*innen ohne persönlichen Bezug zu der betroffenen Person (ehrenamtliche Fremdbetreuer*in) ist der Abschluss einer solchen Vereinbarung zwingend erforderlich, da eine Betreuer*innenbestellung nur dann erfolgen kann, wenn eine Vereinbarung über diese fachliche Beratung und Begleitung im Vorfeld geschlossen worden ist (§ 1816 Abs. 4 BGB). Angehörige oder Personen mit einer persönlichen Bindung zu der betroffenen Person (familiäres oder soziales Umfeld) können auf Wunsch eine solche Vereinbarung abschließen, für sie ist der Abschluss freiwillig.
Berufliche rechtliche Betreuung
Allgemeines
Als Berufsbetreuer*innen können nur die Betreuer*innen von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, die bei der zuständigen Stammbehörde als berufliche*r Betreuer*in registriert sind (§ 19 Abs 2 BtOG). Hierfür ist ein Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde erforderlich. Auf Wunsch kann mit der Stammbehörde im Vorfeld eines Registrierungsantrages ein Beratungsgespräch zu den Voraussetzungen der Registrierung und zum Ablauf des Registrierungsverfahrens geführt werden.
Zuständigkeit
Für die Registrierung ist die Betreuungsbehörde örtlich als Stammbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der/die berufliche Betreuer*in seinen Sitz (Büro- oder Geschäftsadresse) hat oder errichtet werden soll. Ist ein Sitz nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, richtet sich die Zuständigkeit ersatzweise nach dem (Haupt-)Wohnsitz des/der beruflichen Betreuers*in. Die Betreuungsbehörde des Kreises Düren ist somit für Sie als Stammbehörde im Bereich der rechtlichen Betreuung zuständig, wenn Sie Ihre Tätigkeit in einer kreisangehörigen Kommune ausüben wollen. Nicht zuständig ist die Betreuungsbehörde des Kreises Düren allerdings im Stadtgebiet Düren; hier ist die Betreuungsbehörde der Stadt Düren (Öffnet in einem neuen Tab) zuständig.
Hilfsweise, wenn Sie keinen festen Tätigkeitssitz haben, ist die Behörde an Ihrem Wohnort zuständige Stammbehörde.
Spezifika bei Wohn-/Tätigkeitssitz im Ausland können bei Bedarf erfragt werden.
Voraussetzungen
Nach § 23 Abs 1 BtOG sind Voraussetzungen für eine Registrierung als berufliche*r Betreuer*in:
- die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
- eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als berufliche*r Betreuer*in und
- eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungs-summe von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Die erforderliche Sachkunde nach § 23 Abs 1 Nr. 2 BtOG umfasst die nach § 3 BtRegV genannten Kenntnisse. Die Sachkunde ist gem. 4 BtRegV wie folgt nachzuweisen:
- durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs nach § 5 BtRegV,
- durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkunde-lehrgangs nach § 6 BtRegV oder
- durch anderweitige Nachweise der Sachkunde nach § 7 BtRegV.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie bereits jetzt die vollständige erforderliche Sachkunde haben oder wissen wollen, welche Sachkundemodule Ihnen noch fehlen, dann wird die Vorabprüfung der erforderlichen Sachkunde dringend empfohlen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie als Online-Formular am Ende der Seite. Dies ist eine kostenlose Prüfung Ihrer Sachkunde im Vorfeld des Registrierungsverfahrens und geht mit einem verbindlichen Bescheid über anerkennbare Sachkunde in (Teil-)Modulen der erforderlichen Sachkunde.
Antrag
Die Registrierung erfolgt mit einem Antrag, der bei der zuständigen Stammbehörde zu stellen ist. Der Antrag kann formlos über das Online-Formular am Ende der Seite gestellt werden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen als Upload beizufügen (§ 24 Abs 1 BtOG):
- ein Führungszeugnis für behördliche Zwecke nach § 30 Abs 5 BZRG, das nicht älter als drei Monate sein darf (Hinweis: das Führungszeugnis für behördliche Zwecke wird nach § 30 Abs 5 Satz 1 BZRG direkt an die zuständige Stammbehörde übersandt. Dies ist bei der Beantragung anzugeben),
- eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate sein darf,
- eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
- eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde,
- geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 Abs 1 Nr. 2 und Abs 3 BtOG erforderlichen Sachkunde,
- Mitteilung über den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur der beabsichtigten beruflichen Betreuertätigkeit gem. § 11 BtRegV.
- nur für Vereinsbetreuer*innen (soweit erforderlich): einen Nachweis/eine Bescheinigung des anerkannten Betreuungsvereins, aus der hervorgeht, dass dieser sicherstellt, dass den Vereinsbetreuenden bis zum vollständigen Nachweis ihrer Sachkunde durch einen Mitarbeitenden, der als beruflich Betreuende registriert ist, bei den von ihm geführten Betreuungen angeleitet und kontrolliert wird (§ 23 Abs 4 Satz 1 Nr. 2 BtOG).
Ablauf des Prüf- bzw. Registrierungsverfahrens
Nach Eingang des Antrages prüft die Stammbehörde neben ihrer örtlichen Zuständigkeit, ob die Unterlagen vollständig sind und vor allem, ob die notwendige Sachkunde gem.
BtRegV vollständig nachgewiesen wurde.
Zur Feststellung der persönlichen Eignung wird mit dem/der Antragsteller*in ein persönliches Gespräch geführt, das protokolliert wird (§ 24 Abs 2 BtOG, § 12 BtRegV).
Wenn die sonstigen Voraussetzungen an die persönliche Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde vorliegen, hat der/die Antragsteller*in auf Anforderung der Stammbehörde abschließend den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen (§ 24 Abs 3 Satz 5 BtOG).
Über den Antrag wird nach Eingang der vollständigen Unterlagen regelhaft innerhalb einer Frist von 3 Monaten durch Verwaltungsakt entschieden.
Beratung und Unterstützung
Beratend und unterstützend stehen die Mitarbeiter*innen der Stammbehörde den beruflichen Betreuer*innen in Bezug auf die rechtliche Betreuung telefonisch, persönlich oder per E-Mail zur Seite. Darüber hinaus werden regelmäßig Veranstaltung zum Austausch angeboten, sodass diese auch die Möglichkeiten haben, sich besser in ihrem Ehrenamt zurecht zu finden.
Die Aufgaben der Betreuer*innen
Die Aufgaben und Tätigkeiten der Betreuer*innen sind vielfältig und von der jeweiligen Lebenssituation abhängig. Das heißt, Betreuer*innen vertreten die Interessen, Wünsche und Bedürfnisse eines Menschen in den Bereichen, in denen diese*r es selbst nicht kann. Die Aufgabenbereiche werden von dem/-r Betreuungsrichter*in festgelegt und dem/-r Betroffenen sowie den Betreuer/-innen zu Beginn im Verpflichtungsgespräch dargestellt.
Wenn der/die Betreute z.B. nicht in der Lage ist, ärztliche Maßnahmen zu überblicken und diesen wirksam zuzustimmen, werden Betreuer*innen im Bereich der Gesundheitsfürsorge tätig. Konkret könnte dies bedeuten, dass die Betreuer*innen für den/die Betroffene*n in eine Heilbehandlung einwilligen, bei der Durchsetzung des Patientenwillens als Sprachrohr des/-r Betroffenen agieren oder Arztgespräche im Sinne des/-r Betroffenen führen.
Weitere Aufgabenbereiche können sein
-Aufenthaltsbestimmung
-Finanzielle Angelegenheiten
-Wohnungsangelegenheiten
-Sicherstellung der häuslichen Versorgung
-Vertretung gegenüber Behörden, Renten- und sonstigen Leistungsträgern
Postkontrolle
-Entscheidungen über die geschlossene Unterbringung oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen
Die rechtlichen Betreuer*innen erstatten dem Betreuungsgericht einmal jährlich Bericht über die vom Betreuungsgericht verfügten Aufgabenbereiche.
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