Was ist Pflegewohngeld?
Die im Pflegeheim entstehenden Kosten werden unterteilt in Kosten für Pflege, Unterbringung und Verpflegung sowie Investitionskosten.
Investitionskosten sind die Kosten, die dem Träger einer Pflegeeinrichtung im Zusammenhang mit der Herstellung, der Anschaffung und der Instandsetzung von Gebäuden entstehen.
Wer aufgrund eines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, die Investitionskosten selbst zu tragen, kann in Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Voraussetzungen hierfür einen Zuschuss, das so genannte Pflegewohngeld bekommen. Pflegewohngeld kann bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten des jeweiligen Heimes gewährt werden.
Wer erhält Pflegewohngeld?
Das Pflegewohngeld erhalten nicht die Pflegebedürftigen selbst, sondern das jeweilige Pflegeheim.
Bezuschusst werden über das Pflegewohngeld die Investitionskosten für Pflegeheimplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen.
Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld
- Pflegewohngeld wird gewährt, wenn das Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht ausreicht. Das Pflegewohngeld ist somit einkommens- und vermögensabhängig. Beim Vermögen gilt ein Vermögensfreibetrag von 10.000 € pro Person.
- Pflegewohngeld wird nur gewährt für Bewohnerinnen und Bewohner, die auf Dauer (vollstationär) in die Pflegeeinrichtung aufgenommen werden.
Es wird nicht bei kurzzeitigen Aufenthalten, z.B. zur Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, gewährt. Auch für Pflegebedürftige in Tagespflegeeinrichtungen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld. - Die Bewohnerinnen und Bewohner müssen pflegebedürftig im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes sein, das heißt, es müssen mindestens Leistungen des Pflegegrades 2 bezogen werden.
- Für Personen, die nicht pflegeversichert sind, besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld.
Auch für beihilfeberechtigte Personen entfällt in der Regel ein Anspruch.
Wie wird das Pflegewohngeld berechnet?
Bei der Berechnung von Pflegewohngeld werden das Heimentgelt des jeweiligen Heimes, das Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen und ggf. der Ehegattin oder des Ehegatten berücksichtigt (gleiches gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften).
Zudem wird auch die jeweilige Leistung der Pflegeversicherung angerechnet.
Wo wird Pflegewohngeld beantragt?
Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen, in denen der Heimbewohner vor Aufnahme in die Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Lag dieser außerhalb von NRW, besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld.
Wenn also der Heimbewohner vor Aufnahme im Pflegeheim im Kreis Düren wohnte, dann ist der Antrag auf Pflegewohngeld beim Sozialamt des Kreises Düren zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Einkommensnachweise (Rentenbescheide, ggf. Arbeitslosengeldbescheid oder Gehaltsnachweise, etc.) gegebenenfalls auch Einkommensnachweise des Ehegatten
- Vermögensnachweise des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners (Auszüge aller vorhandenen Girokonten, Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, KFZ-Scheine, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, Grundbuchauszüge bei vorhandenem Grundbesitz, Einheitswertbescheid etc.)
- Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung
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