Der Artenschutz nach §§ 37 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dient dem "Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten". Sie sollen in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Vielfalt und in ihren angestammten Lebensräumen grundsätzlich erhalten bleiben.
Insbesondere bei Bauvorhaben, Eingriffen in Natur und Landschaft, Gehölzarbeiten und beim Abriss von Gebäuden sind die Verbotstatbestände des Bundesnaturschutzgesetzes unbedingt zu beachten und einzuhalten.
Rechtliche Grundlagen und Verbote
Der Artenschutz ist in allen Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beachten.
Verbote nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).
Verbote nach § 39 Abs. 5 BNatSchG
- die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischerwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
- Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01.03 bis zum 30.09. abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
- Röhrichte in der Zeit vom 01.03 bis zum 30.09. zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeit dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.
Die Verbote Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
- behördlich angeordnete Maßnahmen,
- Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
- behördlich durchgeführt werden,
- behördlich zugelassen sind oder
- der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
- nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
- zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Vorschriften haben unmittelbare Geltung und sind u. a. auch bei Gehölzarbeiten und bei der Errichtung, der Änderung oder Nutzungsänderung sowie beim Abriss von baulichen Anlagen (z. B. Fledermäuse und Vögel in Gebäuden) zu beachten.
Biber im Kreis Düren
Nachdem der Biber Anfang des 20. Jahrhunderts in Europa nahezu ausgerottet war, wurde er Anfang der 1980er Jahre im Bereich Hürtgenwald mit einem Wiederansiedlungsprojekt wieder zurück in den Kreis Düren gebracht. Seitdem hat sich der Bestand positiv entwickelt, so dass der Biber im Kreis Düren wieder ein fester und wichtiger Bestandteil der heimischen Tierwelt ist.
In der Biberbroschüre der Biologischen Station im Kreis Düren erfahren Sie alles die Entwicklung der Bibervorkommen im Kreis Düren und wieso Biber so wichtig für die Biodiversität im und am Gewässer sind.
Das Zusammenleben von Mensch und Biber kann beide Parteien gelegentlich vor einige Herausforderungen stellen, in der Broschüre erhalten Sie daher auch Informationen und Vorschläge für ein gutes Miteinander von Biber und Mensch. Falls weiterhin konkrete Fragen zu Konfliktfällen bestehen, finden Sie auch eine Liste mir Ansprechpartnern am Ende der Broschüre.
Informationen zur Salamanderpest (BSAL)
Mit BSAL, auch Salamanderpest genannt, bezeichnet man einen aus Asien eingeschleppten Pilz, der unsere heimischen Amphibien, insbesondere Feuersalamander, stark bedroht. Der Pilz verursacht eine für die Tiere oftmals tödliche Hautinfektion, die ganze Populationen betreffen kann. Für den Menschen ist der Pilz nach aktuellem Kenntnisstand ungefährlich.
Die Biologische Station Düren erforscht den Pilz und seine Verbreitung im Kreis Düren – bisher ist das Gemeindegebiet Hürtgenwald sowie der Pierer Wald betroffen.
Um eine weitere Verbreitung des Pilzes einzudämmen, kann als einfache Maßnahme die Säuberung und Desinfektion der eigenen Schuhe erfolgen, wenn man sich im Lebensraum von Amphibien aufhält.
Weitere Informationen zur Salamanderpest finden Sie auf den nachfolgenden Websites und Flyern.
Informationen der Unteren Naturschutzbehörde des Kreis Düren
Weitere Informationen im Web
Insektenschutz
Für den Erhalt der biologischen Vielfalt spielt insbesondere der Insektenschutz eine wichtige Rolle.
Hummeln, Bienen, Hornissen und Wespen
Viele Arten, wie zum Beispiel Hornissen, Hummeln und Wildbienen zählen zu den besonders geschützten Arten und unterliegen daher strengen Bestimmungen zum Artenschutz. Weiter Informationen zu diesen Artengruppen, sowie auch zum Umgang mit Wespen finden Sie im verlinkten Flyer.
Bremsenfallen
Auch viele weitere Insektenarten tragen zum Erhalt der Biodiversität bei und sind daher in Zeiten eines allgemein zu beobachtenden Rückgangs der Artenvielfalt zu schützen.
Die in der Pferdehaltung gelegentlich angewendeten Bremsenfallen stellen keine selektive Fangmethode dar. Entsprechend ist das Aufstellen von Bremsenfallen in bestimmten Schutzgebieten und Zeiträumen nicht zulässig. Details hierzu können Sie im verlinkten Merkblatt nachlesen.
Invasive Arten
Asiatische Hornisse
Die Asiatische Hornisse ist im Jahr 2016 in der Europäischen Union als prioritäre invasive Art eingestuft worden. Im Kreis Düren sind die ersten Nachweise und Einzelsichtungen von Nester er Art im Jahr 2023 erfolgt.
Im hier verlinkten Merkblatt finden Sie Informationen, wie sie die Asiatische Hornisse von der einheimischen Europäischen Hornisse unterscheiden können.
Sofern Sie eine Asiatische Hornisse sehen oder ein Nest finden, bittet die Untere Naturschutzbehörde um umgehende Meldung. Wo Sie sich melden können und welche Angaben benötigt werden erfahren Sie ebenfalls im Merkblatt.
Ebenfalls im Merkblatt finden sich Hinweise und Tipps für Imker*innen zum Umgang mit der Asiatischen Hornisse.
weitere Invasive Arten
Im Kreis Düren kommen auch weitere invasive Tier- und Pflanzenarten vor. Informationen hierzu werden zeitnah ergänzt!
Saatkrähen im Kreis Düren
Im Kreis Düren können an mehreren Standorten Kolonien von Saatkrähen beobachtet werden.
Saatkrähen sind durch die EU-Vogelschutzrichtlinie und das Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Laut §§ 39 und 44 Bundesnaturschutzgesetz ist es nicht erlaubt, Saatkrähen zu töten, zu stören oder ihre Nester zu zerstören.
Im nachfolgenden Flyer haben wir für Sie grundsätzliche Informationen zur Fortpflanzung, Verbreitung und Gefährdung der Art zusammengestellt. Bei schwerwiegenden Problemen mit Koloniestandorten sollten Sie keinesfalls eigenmächtig zu Gegenmaßnahmen greifen, sondern die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Düren kontaktieren. Auch hierzu finden Sie weitere Informationen im Flyer.
Links und Downloads
Kontakt
Ort
Umweltamt
Kreisverwaltung Düren
Bismarckstr. 16
52351 Düren
Postanschrift
Kreis Düren
Postfach
52348 Düren
Barrierefreier Zugang
Zeiten
Mo bis Do: 8 bis 16 Uhr
Fr: 8 bis 13 Uhr
Kontakt
Ansprechpartnerin
Ort
Frau Christina Mödrath
Sachbearbeitung
Raum Zimmer 607a (Haus B)
Bismarckstr. 16
52351 Düren
Postanschrift
Kreis Düren
Postfach
52348 Düren
Zeiten
Mo bis Do: 8 bis 16 Uhr
Fr: 8 bis 13 Uhr