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Kreis Düren

Informationen zur Pferdehaltung

Meldung von Pferden, Ponys, Eseln und anderen Equiden

Alle Halter von Einhufern, das sind Pferde, Esel, Zebras und ihre Kreuzungen, sind verpflichtet sich beim Veterinäramt zu melden. Rechtsgrundlage hierfür ist die  Viehverkehrsordnung (Öffnet in einem neuen Tab).

"Halter" ist der unmittelbare Besitzer, der betreut, pflegt und beaufsichtigt. Die eigentumsrechtlichen Verhältnisse sind hier nicht entscheidend.

Das bedeutet, dass z.B. Landwirte, Reitställe, Pferdepensionen, Gestüte oder auch derjenige, der ein Pferd in eigenem oder gepachteten Stall hält, zur Anmeldung verpflichtet sind.
Dabei muss vom Halter die Anzahl der gehaltenen Pferde, ihre Nutzungsart und ihr Standort angegeben werden. Der Halter ist verantwortlich für die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften.

Meldung bei der Tierseuchenkasse

Jeder Halter von Pferden ist verpflichtet, seinen Tierbestand schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden:

Landwirtschaftskammer NRW – Tierseuchenkasse
Nevinghoff 6
48147 Münster
Tel: 0251 / 2 89 82 – 0

Eine jährliche Meldung ist notwendig, auch wenn sich der Tierbestand nicht verändert hat.
Hier wird auch eine Registriernummer zugewiesen, die für die nachfolgend beschriebenen Meldungen zwingend benötigt wird.

Betriebsgenehmigung für gewerbliche Pferdehaltung (Pferdepensionen, Reit- und Fahrbetriebe)

Jeder Halter von Pensionspferden benötigt eine Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz. Auch für einen Reit- und/oder Fahrbetrieb ist diese Genehmigung notwendig.

Equidenpass (Pferdepass) und Transponder

Für ausnahmslos alle Equiden ist in der EU ein Equidenpass, auch Pferdepass genannt, vorgeschrieben. Ziel ist eine eindeutige Identifikation vpn Equiden, wie zum Beispiel Pferde und Ponys.

Tiere, die nach dem 01.07.2009 geboren wurden, sind mit einem elektronisch auslesbaren Transponder zu kennzeichnen. Dies ist bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) als beauftragte Stelle des Landes NRW zu beantragen.

Der Equidenpass ist ein lebenslanges Begleitdokument des Tieres mit Angaben zum Transponder, zum Besitzer/Eigentümer und zum Lebensmittelstatus des Tieres. Die Pass- und Transponderdaten werden in einer zentralen Datenbank erfasst.

Der Pass wird vom jeweiligen Zuchtverband bzw. der Deutschen Reiterlichen Vereinigung ausgestellt. Ohne Pass darf ein Pferd nicht transportiert oder übernommen werden. Es gibt eine Holschuld des Tierhalters. Das heißt der Tierhalter ist verantwortlich, dass die Angaben im Equidenpass vollständig und aktuell sind und er muss diese prüfen. Dies ist insbesondere bei Pensionsställen relevant.

Besitzerwechsel

Der Besitzerwechsel bei Pferden muss unverzüglich angezeigt werden. 

Der Pass muss hierzu mit dem dazugehörigen Formular bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung eingereicht werden. 

Pferde mit ausländischem Pass

Pferde die einen ausländischen Pass besitzen aber noch nicht in Deutschland registriert sind, müssen neu registriert werden. Sofern im Pass ein Abzeichendiagramm vorhanden ist, prüft der Tierarzt die Angaben oder zeichnet die Abzeichen ein und bestätigt sie durch Stempel und Unterschrift.
Der Pass ist mit dem  Formular für die Besitzerwechsel-Anzeige (Öffnet in einem neuen Tab) an die Deutsche Reiterliche Vereinigung zu senden. Die prüft dann, ob der Pass anerkannt werden kann. Gegebenenfalls muss er von der zuständigen Stelle ergänzt oder selten ein neuer Pass erstellt werden.

Beauftragte Stelle des Landes NRW für Equidenpässe und Transponder:

Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V.(FN)
Freiherr-von-Langen-Str. 13
48231 Warendorf
Fax: 02581 – 6362540

Es wird darauf hingewiesen, dass für ein innergemeinschaftliches Verbringen (neben dem amtstierärztlichen Gesundheitszeugnis) und auch beim Verlassen des Bundesgebietes der vollständig ausgefüllte Equidenpass Voraussetzung ist.

Pferdetransport

Innergemeinschaftliche Pferdetransporte (hierzu zählt auch der Urlaub im Nachbarland), aber auch Exporte in Drittländer sind rechtzeitig beim Veterinäramt anzumelden, um das notwendige Begleitdokument (Gesundheitszeugnis) zu erhalten. Hierfür muss der Equidenpass vollständig und aktuell sein. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass alle vorher genannten Verpflichtungen erfüllt wurden. Für die Eintragung eines Besitzerwechsel oder Ähnlichem muss ausreichend Vorlaufzeit einkalkuliert werden. Informationen zur Bearbeitungszeit können bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung eingeholt werden.

Sie benötigen für den Transport über mehr als 65 km oder im Ausland gegebenenfalls einen Befähigungsnachweis. 

Einzäunung

Als alleinige Einzäunung ist Stacheldraht und Knotengeflecht bei Pferden nicht geeignet. Es muss mindestens ein für Pferde geeigneter Elektrozaun mit ausreichend Abstand angebracht werden.

Nach Tod des Pferdes

Kontakt

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

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