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Kreis Düren

Fahrschul-/Zweigstellenerlaubnis

Fahrschulerlaubnis

Voraussetzungen

Mindestalter: 25 Jahre

Antragstellung

Der Bewerber/die Bewerberin hat den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Fahrerlaubnisklasse die Fahrschulerlaubnis erteilt werden soll.

Erforderliche Unterlagen

Dem formlosen Antrag sind beizufügen:

  • Eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins

  • Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer
    Hinweis: Mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer

  • Erweitertes Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate)
    Hinweis: Beantragung bei der zuständigen Meldebehörde des jeweiligen Wohnortes

  • Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrganges  über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme (mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten)

  • Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist

  • Ein maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung
    Hinweis: Die abschließende Raumabnahme erfolgt durch einen von der hiesigen Stelle beauftragten Sachverständigen.
    Die hierdurch entstehenden Kosten werden durch einen gesonderten Gebührenbescheid in Rechnung gestellt

  • Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen

  • Ein Nachweis der Nutzungsberechtigung der Unterrichtsräume (z.B. Mietvertrag)

  • Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)

  • Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten

Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, muss der zukünftige verantwortliche Leiter vorgenannte Voraussetzungen erfüllen und eine Erklärung abgeben, welche beruflichen Verpflichtungen er sonst noch zu erfüllen hat. Zudem ist ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister einzureichen.

Rechtsgrundlage

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis ergeben sich aus  § 18 Fahrlehrergesetz (FahrlG) (Öffnet in einem neuen Tab).

Gebühren

Gebühren für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis betragen zur Zeit:

  • für eine natürliche Person: 102,- Euro
  • für eine juristische Person oder Personengesellschaft: 153,- Euro

Die Kosten, die durch die Abnahme der Fahrschulräume durch einen Sachverständigen entstehen, werden in einem gesonderten Gebührenbescheid in Rechnung gestellt.

Zweigstellenerlaubnis

Allgemeines

Es können maximal 10 mögliche Zweigstellen genehmigt werden.

Erforderliche Unterlagen (Zweigstellenerlaubnis)

  • Angaben zu Sitz der Zweigstelle sowie Fahrerlaubnisklassen

  • Ein Nachweis der Nutzungsberechtigung der Unterrichtsräume (z.B. Mietvertrag)

  • Eine Erklärung, von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist

  • Ein maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung
    Hinweis: Die abschließende Raumabnahme erfolgt durch einen von der hiesigen Stelle beauftragten Sachverständigen.
    Die hierdurch entstehenden Kosten werden durch einen gesonderten Gebührenbescheid in Rechnung gestellt.

  • Eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen

  • Eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge

Gebühren (Zweigstellenerlaubnis)

Die Gebühr für die Erteilung einer Zweigstellenerlaubnis beträgt zur Zeit: 84,40 Euro.

Kontakt

Bei Rückfragen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen der Führerscheinstelle gerne persönlich oder unter 02421/221030 999 zur Verfügung.

Ansprechpartnerin

Frau Anke Prick
Sachgebietsleitung

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

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