Inhalt anspringen

Kreis Düren

Heimaufsicht

Allgemeine Informationen

Die WTG-Behörde (Heimaufsicht) ist zuständig für die Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG NRW). Dieses Gesetz hat den Zweck die Würde, die Rechte, die Interessen und Bedürfnisse der Menschen, die Wohn- und Betreuungsangebote für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung nutzen, vor Beeinträchtigungen zu schützen, die Rahmenbedingungen für Betreuungs- und Pflegekräfte positiv zu gestalten und die Einhaltung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten zu sichern.

Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter werden von der WTG-Behörde beraten und regelmäßig bzw. anlassbezogen überwacht. Die Aufgabenwahrnehmung dient dem Schutz der Nutzerinnen und Nutzer von Leistungsangeboten nach dem WTG NRW, die in solchen Einrichtungen ein weitgehend selbstbestimmtes Leben führen und sich dort wohl und geborgen fühlen sollen. Die Überwachung erstreckt sich hierbei auf folgende Prüfkategorien:

  1. Qualitätsmanagement
  2. Personelle Ausstattung
  3. Wohnqualität
  4. Hauswirtschaftliche Versorgung
  5. Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung
  6. Pflege und soziale Betreuung
  7. Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung

Werden bei Überwachungen Mängel nach dem WTG NRW festgestellt, soll die Behörde zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Werden festgestellte Mängel oder die Ursachen für drohende Mängel nicht abgestellt, sollen gegenüber den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Anordnungen erlassen werden. Als letzte Möglichkeit sieht das WTG NRW die Schließung eines Leistungsangebotes vor.

Die WTG-Behörde verfolgt grds. einen beratungsorientierten Prüfansatz und ist an einem kollegialen Verhältnis zu den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern interessiert.

Der zivilrechtliche Vertrag, der zwischen Nutzerin bzw. Nutzer und Leistungsanbieterin bzw. Leistungsanbieter geschlossen wird, ist der Überprüfung durch die Heimaufsicht entzogen.

Die Inbetriebnahme eines Leistungsangebotes nach dem WTG NRW sowie eine wesentliche Änderung desselben sind anzeigepflichtig. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme bereits in der Planungsphase ist ratsam, damit die Vorgaben - wie z.B. die Durchführungsverordnung zum Wohn- und Teilhabegesetz u.a. - vor der Errichtung des Leistungsangebotes in die Planung einfließen können.

Hinsichtlich bauordnungsrechtlicher und förderrechtlicher Gesichtspunkte ist grds. auch eine Kontaktaufnahme zum zuständigen Bauordnungsamt bzw. zum Sozialamt des Kreises Düren ratsam und ggfs. erforderlich.

Neben vollstationären Pflegeeinrichtungen (Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot) fallen auch Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen, Tages- und Nachtpflegen, Kurzzeitpflegen sowie Hospize in den Geltungsbereich des WTG NRW.

Weitere Informationen

Downloads

Kontakt

Frau Jennifer Gromes
Sachbearbeitung
Frau Laura Eßer
Sachbearbeitung
Herr Frank Hribar
Sachbearbeitung
Herr Andreas Krieger
Sachbearbeitung
Frau Sabine Sobczak
Sachgebietsleitung

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • ©Photographee.eu - stock.adobe.com