Zuständigkeit
Zuständig ist die Zulassungsbehörde:
- Am Wohnort des Antragstellers
- Bei Firmen (juristische Personen): am Sitz oder der Niederlassung der Firma
- Am Standort des Fahrzeugs
Erforderliche Unterlagen
1. Nachweise über die Typ-/Einzelgenehmigung
Die Zulassungsstelle vergibt ein Kurzzeitkennzeichen nur, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung vorliegt. Folgende Nachweise werden akzeptiert:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II, bei getypten Fahrzeugen (Fahrzeugbrief)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
- Gutachten gemäß §21 StVZO
- Genehmigung gemäß §13 EG-FGV
- ausländische Zulassungsbescheinigung mit Angabe der EG-Typgenehmigungs-Nr. , Datum der Typgenehmigung, sowie Typ, Variante und Version
Hinweis: Die Dokumente zu den Punkten 1. bis 5. können auch in Kopie vorgelegt werden, wenn sich die Fahrzeugdaten mit dem Fahrzeugbestand des Kraftfahrt-Bundesamtes abgleichen lassen.
2. Nachweis gültige Hauptuntersuchung (HU) / Sicherheitsprüfung (SP)
- Vorlage entsprechender Untersuchungs-/Prüfberichte
- Alternativ: HU-Stempel in der Zulassungsbescheinigung Teil I
Besonderheit: Können die Typ-/Einzelgenehmigung, HU oder SP nicht nachgewiesen werden, kann das Kurzzeitkennzeichen nur bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Die Zuteilung erfolgt trotz fehlender Nachweise. Die Kurzzeitkennzeichen werden in diesem Fall jedoch mit einer Nutzungsbeschränkung versehen:
Ohne nachgewiesene Typ- / Einzelgenehmigung sind nur Fahrten innerhalb des Zulassungsbezirks oder einem angrenzenden Bezirk zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle zur Erlangung der Betriebserlaubnis durchführbar.
Ohne nachgewiesene HU / SP sind nur Fahrten innerhalb des Zulassungsbezirks zur nächstgelegenen Untersuchungs-/Prüfstelle und zurück erlaubt. Bei festgestellten Mängeln darf auch eine Werkstatt in einem angrenzenden Bezirk angefahren werden.
Die Beschränkung entfällt, sobald die Zulassungsbehörde die Betriebserlaubnis / Einzelgenehmigung erteilt bzw. sobald die HU / SP erfolgreich durchgeführt wurde.
3. Weitere Unterlagen
- elektronische Versicherungsbestätigungsnummer für ein Kurzzeitkennzeichen (eVB)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original (Reisepass in Verbindung mit gültiger Meldebescheinigung) - keine Kopie,
- evtl. schriftliche Vollmacht
- bei Firmen (juristische Personen): schriftliche Vollmacht, Handelsregisterauszug, Ausweiskopie des Geschäftsführers, evtl. Gewerbeanmeldung (bei Niederlassungen)
Hinweis für Antragsteller anderer EU-Staaten
- Persönliche Vorsprache erforderlich
- Wenn Adresse nicht im Ausweis angegeben: Meldebescheinigung erforderlich
Gebühren
Gebühren für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens: 13,10 € (ohne Kennzeichenschilder).
Rechtsgrundlage
Kontakt
Die Mitarbeiter/innen der Zulassungsstelle stehen für Rückfragen unter der folgenden zentralen Rufnummer zur Verfügung:

