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Kreis Düren

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Katastrophenschutz & Gefahrenabwehr

Katastrophenschutzpläne und Krisenmanagement

Gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) hat der Kreis Düren Pläne für Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katstrophenschutzpläne) sowie Sonderschutzpläne für besonders gefährliche Objekte, Betriebsbereiche mit erweiterten Pflichten und bergbauliche Abfallentsorgungseinrichtungen aufzustellen und fortzuschreiben.

Ziele dieser Katastrophenschutzpläne sind es, die für unspezifische Großeinsatzlagen und Katastrophen erforderlichen organisatorischen Maßnahmen sowie die personellen und materiellen Ressourcen zusammenzustellen.

Am 01.01.2016 löste in Nordrhein-Westfalen das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) das bis dahin geltende Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) ab. Insbesondere die bis 2015 erstellten Gefahrenabwehrpläne des Kreises Düren beziehen sich folglich noch auf das FSHG und sind auch weiterhin gültig. Eine Anpassung der Katastrophenschutzpläne des Kreises Düren an die Formulierungen des BHKG erfolgt sukzessive im Rahmen der Fortschreibung und Harmonisierung der Pläne untereinander.

Bei Großeinsatzlagen und Katastrophen leitet und koordiniert der Kreis Düren gemäß §35 BHKG die Abwehrmaßnahmen. Er bedient sich hierbei zur Erledigung der operativ-taktischen Maßnahmen eines Einsatzleiters mit Führungsstab (Einsatzleitung) sowie zur Erfüllung der administrativ-organisatorischen Maßnahmen eines Krisenstabes (Verwaltungsstabes).

Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Kreis Düren wirken gem. dem § 3 BHKG aktiv im Katastrophenschutz mit.

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  • Martin Thiedeke, Kreis Düren