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Kreis Düren

Kennzeichnung von Konfitüre, Marmelade und Fruchtaufstrichen für Selbstvermarkter

Anforderung an die Zusammensetzung

  Konfitüre extra, Gelee extra Konfitüre1, Marmelade, Gelee Fruchtaufstrich
Zuckergehalt mindestens 55%2 mindestens 55% 2 nicht geregelt
Fruchtgehalt fruchtartenabhängig, z.B.:
Erdbeere 45%
Johannisbeere 35%
Quitte 35%
Kirsche 45%
fruchtartenabhängig, z.B.:
Erdbeere 45%
Johannisbeere 35%
Quitte 35%
Kirsche 45%
nicht geregelt
Konservierungsmittel nicht zulässig2 nicht zulässig2 zulässig3

1 Die Bezeichnung "Marmelade" ist an Stelle von "Konfitüre" für solche Erzeugnisse zulässig, die auf örtlichen Märkten (z.B. Wochen- oder Bauernmärkte) und im "Ab-Hof-Verkauf" abgegeben werden. Außerhalb dieser Berei-che versteht man unter "Marmelade" ein aus Zitrusfrüchten hergestelltes Erzeugnis.

2 Ausgenommen sind Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde. Erzeugnisse mit reduziertem Brennwert.

3 Benzoesäure bis 500 mg/kg, Summe aus Benzoe- und Sorbinsäure bis 1000 mg/kg

Anforderungen an die Kennzeichnung

  Konfitüre extra, Gelee extra Konfitüre, Marmelade, Gelee Fruchtaufstrich
Zuckergehalt "Gesamtzuckergehalt __ g je 100g" "Gesamtzuckergehalt __ g je 100g" keine Angaben erforderlich
Fruchtgehalt "hergestellt aus __ g Früchten je 100g "hergestellt aus __ g Früchten je 100g z.B. innerhalb der Zutatenliste

Die Verwendung der Bezeichnung "Gelee" oder "Marmelade" ist nur zulässig, wenn die Anforderungen der  Konfitüren-Verordnung (KonfV) (Öffnet in einem neuen Tab) eingehalten werden, also der Zuckergehalt und Fruchtgehalt den Vorgaben entsprechen und keine Konservierungsstoffe verwendet werden.

Hinweis:
In Gelierzucker 2:1 ist meist Konservierungsstoff enthalten.

Etikettenbeispiele

Kennzeichnung von Konfitüre, Marmelade, Gelee (nach der Konfitüren-Verordnung)

Angaben Grund
Johannisbeer-Gelee extra Verkehrsbezeichnung
hergestellt aus 50 g Früchten je 100 g
Gesamtzuckergehalt 62 g je 100g
KonfV-spezifische Angaben
Zutaten:
Johannisbeersaft: Zitronensäure,
Säuerungsmittel: Zitronensäure,
Geliermittel: Pektin
Zutatenliste
450 g Nennfüllmenge
Johann Johannes
Am Beerenstrauch 5
XXXXX Musterberg
Herstelleranschrift
Mindestens haltbar bis: Ende 12/2013 Mindesthaltbarkeitsdatum
L 0123123  Los-Nummer

Kennzeichnung von Fruchtaufstrichen (keine Gültigkeit der Konfitüren-Verordnung)

Angaben Grund
Fruchtaufstrich Johannisbeere
nach Oma's Rezept verfeinert
mit Johannisbeerlikör
Verkehrsbezeichnung
Zutaten:
Johannisbeeren (66%), Zucker, 
Geliermittel
Pektin, Erdbeerlikör (1%),
Säuerungsmittel: Zitronensäure,
Konservierungsstoff: Sorbinsäure
Zutatenliste
450 g Nennfüllmenge
Johann Johannes
Am Beerenstrauch 5
XXXXX Musterberg
Herstelleranschrift
Mindestens haltbar bis: Ende 12/2013 Mindesthaltbarkeitsdatum

Wichtige Hinweise:

  • Die Nennfüllmenge ist in "g" und nicht in "ml" anzugeben.
  • Bei der Verwendung von Gelierzucker sind in der Zutatenliste die einzelnen Bestandteile des Gelierzuckers aufzuführen.
  • Die Schriftgröße muss bei der Füllmenge von mehr als 50 g bis 200 g mindestens 3 mm und bei Füllmengen von mehr als 200 g bis 1000 g mindestens 4 mm betragen.
  • Bei Fruchtaufstrichen ist die mengenmäßige Angabe des Fruchtgehaltes in der Zutatenliste anzugeben (dies ergibt sich aus der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung LMKV).
  • Bei nährwertbezogenen Angaben, wie z.B. "viel Frucht – wenig Zucker", werden die Angaben nach der Nährwertkennzeichnungsverordnung erforderlich.
  • Die Pflichtangabe des Zuckergehaltes bei Konfitüre, Marmelade und Gelees ist keine nährwertbezogene Angabe.

Da die Anforderungen der KonfV für Selbstvermarkter oft nur schwer zu erfüllen sind, ist die Wahl einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung, wie z.B. Fruchtaufstrich, sinnvoll.

Durch den werbewirksam nutzbaren, höheren Fruchtgehalt können sich die meisten Fruchtaufstriche positiv von den traditionellen Konfitüren, Marmeladen und Gelees absetzen.

Vorsicht: Hieraus kann die Angabe einer Nährwerttabelle notwendig werden.

Kontakt Lebensmittelüberwachung

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Erläuterungen und Hinweise

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