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Kreis Düren

Anforderungen an ortsveränderliche Betriebsstätten

Dies Informationen gelten grundsätzlich auch für Vereinsfeste, Schulfeste und ähnliche, die an nicht mehr als zwei Terminen  im Jahr stattfinden.

Lebensmittel dürfen in oben genannten Betriebsstätten nur hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die folgenden Anforderungen eingehalten sind:

  1. Die Betriebsstätten müssen so beschaffen sein, dass sie sauber und instand gehalten werden können. Die Lebensmittel müssen vor nachteiliger Beeinflussung geschützt werden. Mindestens nötig sind ein fester, leicht zu reinigender Boden, eine Überdachung, ein ausreichender Witterungsschutz (dreiseitig geschlossen) sowie helle, glatte und leicht zu reinigende Wände.

  2. Personen, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen, benötigen eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43). Die Bescheinigung darüber muss am Arbeitsort vorliegen (Kopie ausreichend) und darf bei Arbeitsbeginn nicht älter als 3 Monate sein. Alte Gesundheitszeugnisse gem. § 18 Bundesseuchengesetz sind weiterhin gültig. Alle zwei Jahre muss eine Folgebelehrung gem. Infektionsschutzgesetz sowie jährlich eine Hygieneschulung stattfinden; entsprechende Nachweise müssen mit Datum und Thema jederzeit vorgelegt werden können.

  3. Jeder Stand muss über eine an einer geeigneten Stelle angebrachte separate Handwaschgelegenheit mit fließendem kaltem und warmem Wasser von Trinkwasserqualität (öffentliches Wassernetz oder entsprechend geeignete Trinkwasserbehälter; z.B. Kochkessel mit Heizspirale) verfügen. Daneben müssen einmal zu benutzende Handtücher (z.B. auch Küchenrolle), Seifenspender und ggf. eine Bürste vorhanden sein. Die Einrichtung dieser Handwaschgelegenheit ist in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes erforderlich.

  4. Für das Waschen von Lebensmitteln und zum Spülen von Geschirr sind getrennte Einrichtungen (Spül- und Waschbecken) zu schaffen oder eine strikte zeitliche Trennung einzuhalten. Diese müssen ebenfalls über ein fließende Warm- und Kaltwasserzufuhr verfügen.

  5. Insbesondere Personen, die unverpackte Lebensmittel oder Speisen behandeln, haben sich sauber zu halten und angemessene saubere Schutzkleidung zu tragen, lange Haare müssen gebunden sein und bedeckt werden. Schmuck an den Händen, Nagellack oder künstliche Fingernägel sind nicht erlaubt.

  6. Nach Bedarf sind Umkleideräume sowie Personaltoiletten (Handwaschbecken mit fließendem kaltem und warmem Wasser) für die Beschäftigten zur Verfügung zu stellen, damit eine angemessene Personalhygiene gewährleistet ist.

  7. Auch im Verkaufsbereich ist auf ausreichenden Schutz der feilgehaltenen Lebensmittel vor nachteiliger Beeinflussung insbesondere durch vorbeigehende oder anstehende Menschen zu achten. Ggf. sind Schutzeinrichtungen wie Glaswände oder Plexiglaswände o.ä. anzubringen.

  8. Das Material von Arbeitsplatten und Arbeitsgeräten muss glatt, leicht zu reinigen und wasserabweisend sein. 

  9. Es müssen – auch im Verkaufsbereich – angemessene Vorrichtungen oder Einrichtungen zur hygienischen Lagerung von Lebensmitteln vorhanden sein (wie z.B. Kühleinrichtungen). Die Einhaltung der notwendigen Kühl- und Tiefkühltemperaturen muss gewährleistet und mittels schriftlicher täglichen Dokumentation überwacht werden.
    Temperaturvorgaben:
    Leicht verderbliche Lebensmittel sind bei den vorgeschriebenen Temperaturen aufzubewahren. Bei Fertigpackungen sind dieses die Temperaturen, die im Zusammenhang mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum aufgedruckt sind.
    Bei losen Lebensmitteln müssen leicht verderbliche Lebensmittel incl. Fleisch- und Fleischerzeugnisse unter +7 °C, Geflügelfleisch und Hackfleisch unter +4 °C aufbewahrt werden. Die Temperaturen gelten gleichermaßen für die Beförderung von Lebensmitteln. Lebensmittel, die gekühlt serviert werden, sind nach erfolgter Erhitzung und Zubereitung so schnell wie möglich (max. innerhalb 3 Stunden) auf eine Temperatur von unter +7 °C zu kühlen, um die Gefahr der Anreicherung von krankmachenden Keimen zu verhindern. Sie sind bis zum Verzehr kühl zu halten.
    Lebensmittel, die zum Verzehr heiß gehalten werden sollen, dürfen die Temperatur von +65 °C nicht unterschreiten.

  10. Verzehrfertige Lebensmittel und Speisen oder unverpackte Lebensmittel tierischen Ursprungs dürfen nicht gemeinsam mit ungewaschenem Obst oder Gemüse, Getränkekisten und Kartonware gelagert werden.

  11. Für die Aufnahme von Lebensmittelabfällen sind leicht zu reinigende und desinfizierbare Behältnisse mit Deckel zu verwenden. Diese müssen stets sauber gehalten werden. 

  12. Die Beseitigung der Speise- und sonstigen Abfälle sollte im Sinne des Abfallbeseitigungskonzeptes der jeweiligen Stadt oder Gemeinde erfolgen.

Hinweis: Unangemeldete Kontrollen können jederzeit erfolgen.

Auf eine ordnungsgemäße Kennzeichnung der Lebensmittel (insbesondere Kenntlichmachung der  Zusatzstoffe und  Allergene bei loser Abgabe) ist zu achten!

Kontakt Lebensmittelüberwachung

Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz

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  • genarofotografo Genaro Diaz Melendrez, stock.adobe.com