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Kreis Düren

Asylverfahren

Allgemeine Informationen

Das Asylrecht für politisch Verfolgte ist in Deutschland ein Grundrecht (Art. 16a des Grundgesetzes - GG). Asylbewerber sind Menschen, die im Bundesgebiet um Asyl, das heißt Schutz vor politischer oder sonstiger Verfolgung, nachsuchen.

In einem gesonderten Anerkennungsverfahren das beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführt wird, wird festgestellt, ob

  • ein Anspruch auf Asyl besteht,
  • es sich bei den Antragstellern um Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt und/oder
  • sonstige Abschiebungshindernisse bestehen (z. B. Gefahren für Leib und Leben, Gefahr der Folter, drohende Todesstrafe).

Nachdem der Asylantrag gestellt ist, werden Schutzsuchende zunächst in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht.
Danach werden die Schutzsuchenden nach einem Verteilerschlüssel einem Bundesland und innerhalb des jeweiligen Bundeslandes einer Kommune zugewiesen. Nur innerhalb dieser zugewiesenen Kommune darf der Wohnsitz aufgenommen werden und der Aufenthalt unterliegt ebenfalls räumlichen Beschränkungen.

Während des Verfahrens erhalten Sie eine Aufenthaltsgestattung. Eine Erwerbstätigkeit darf im laufenden Verfahren nur nach Erteilung einer Genehmigung durch die Ausländerbehörde und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit aufgenommen werden. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit (unter Vorweisung eines konkreten Arbeitsplatzangebotes) wird bei der Ausländerbehörde beantragt.

Nach Anerkennung als Asylberechtigter, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen wird der erste Aufenthaltstitel erteilt.

Abgelehnte Asylbewerber, die noch nicht in ihre Heimatländer zurück können, erhalten Duldungen. Eine Duldung ist kein Aufenthaltstitel sondern nach der Gesetzesdefinition lediglich eine Bescheinigung über das vorübergehende Absehen von einer Beendigung des Aufenthalts.

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Amt für Integration und Ausländerangelegenheiten

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