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Kreis Düren

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Mitführen von Betäubungsmitteln und Cannabisarzneimitteln auf Auslandsreisen

Allgemeine Informationen

Wenn Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen, sowie medizinisches Cannabis bzw. cannabishaltige Arzneimittel für eine Reise ins Ausland mitzunehmen sind, ist vom Patienten eine durch das Gesundheitsamt beglaubigte ärztliche Bescheinigung mitzuführen. Diese Bescheinigung dient als Nachweis des Bedarfs und muss auf Nachfrage den Zollbehörden vorgelegt werden.

Unter das BtMG fallen z.B. auch Arzneimittel gegen das Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS).

Cannabis ist seit dem 1.4.2024 in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr. Es zählt aber in der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern weiterhin zu den Betäubungsmitteln. Aufgrund der internationalen Suchtstoffübereinkommen wird somit für Auslandsreisen mit medizinischem Cannabis in der Regel weiterhin eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt.

Es gibt zwei Muster-Formulare für die Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland. Welches Formular benötigt wird, hängt davon ab, wohin die Reise geht. 

Die benötigten Formulare und weitere Informationen sind auf der Internetseite der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hinterlegt. Siehe dazu untenstehende Links.

Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln und Cannabisarzneimitteln erfolgen, sofern eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird.

Diese Bescheinigung ist vor Antritt der Reise durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beglaubigen.

„Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens“ (Öffnet in einem neuen Tab)

Zu den Staaten des Schengener Durchführungsabkommens zählen:

Deutschland, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn 

Reisen in andere Länder

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Länder außerhalb des Schengen-Raumes kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln und Cannabisarzneimitteln erfolgen, sofern eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte mehrsprachige ärztliche Bescheinigung gem. den Richtlinien für Reisende des International Narcotics Control Board (INCB) mitgeführt wird.

Diese Bescheinigung ist ebenfalls vor Reiseantritt durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu beglaubigen.

„Reisen in andere Länder“ (Öffnet in einem neuen Tab)

Da keine international harmonisierten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln auf Reisen außerhalb des Schengen-Raums bestehen, müssen die nationalen Bestimmungen der jeweiligen Ziel- und Transitländer berücksichtigt werden. Den betroffenen Patienten wird dringend geraten, die Rechtslage in dem zu bereisenden Land über die jeweilige Landesvertretung rechtzeitig abzuklären Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, andere verbieten die Mitnahme bestimmter Betäubungsmittel sogar generell.

Kontaktinformationen sind über die Homepage des Auswärtigen Amtes erhältlich:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/vertretungen-anderer-staaten (Öffnet in einem neuen Tab)

Bitte beachten Sie:

Das Gesundheitsamt Düren ist zur Beglaubigung der Bescheinigungen örtlich zuständig, wenn entweder der gewöhnliche Aufenthalt des Patienten im Kreis Düren ist oder der verordnende Arzt hier ansässig ist. 

Die Beglaubigung der Bescheinigung durch das Gesundheitsamt erfolgt nach Terminabsprache (2-3 Wochen vor Reisebeginn). Eine telefonische Terminabsprache kann unter folgenden Telefonnummern vereinbart werden: 

Kreishaus Düren:

  • 02421-221053- 410
  • 02421-221053- 421
  • 02421-221053- 441
  • 02421-221053- 451

Geschäftsstelle Jülich:  

  • 02421-221053- 391
  • 02421-221053- 352

Die Beglaubigung ist für erwachsene Personen gebührenpflichtig (10€).

Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich, (z. B. wenn Betäubungsmittel in verschiedenen Stärken eigenommen werden). Es ist jedoch nur eine einmalige Gebühr fällig.

Es können Betäubungsmittel für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen mitgeführt werden. Es dürfen dabei nur die Mengen an Betäubungsmitteln mitgeführt werden, die für den Reisezeitraum benötigt werden und die auf der Bescheinigung angegeben sind.

Falls Sie für länger als 30 Tage in einen Schengen-Staat reisen oder in ein Land reisen, das die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht erlaubt, so prüfen Sie bitte selbständig, ob das benötigte Arzneimittel (bzw. ein äquivalentes Produkt) im Reiseland verfügbar ist und durch einen dort ansässigen Arzt verschrieben werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, wäre eine Mitnahme der Betäubungsmittel nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, die bei der Bundesopiumstelle beantragt werden muss. Aufgrund dieses sehr umfangreichen Verfahrens und der länderspezifischen Besonderheiten wird diese Option jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zum Zuge kommen können.

Die Arzneimittel und die Bescheinigungen sind während der Reise im Handgepäck mitzuführen (insbesondere bei Flugreisen sollen die Arzneimittel nicht in den Koffer gepackt werden, da flüssige Betäubungsmittel und auch Pflaster mit Betäubungsmitteln im Gepäckraum gefrieren können).

Die Betäubungsmittel und die Bescheinigungen müssen am Flughafen bei der Handgepäckkontrolle nicht aktiv vorlegt werden.

Bei Fragen, inwieweit der Wirkstoff eines Arzneimittels ein Betäubungsmittel ist und/oder der internationalen Kontrolle unterliegt, sollte ein Arzt oder Apotheker kontaktiert werden.

Das Gesundheitsamt, welches die Bescheinigung beglaubigt, übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Grenzübertritt reibungslos funktioniert, da die Einreisebestimmungen der einzelnen Länder jederzeit geändert werden können.

Sonderfall: Auslandsreisen von Substitutionspatienten

Für Substitutionsbehandlungen von opioidabhängigen Patienten werden dem Betäubungsmittelrecht unterstehende Wirkstoffe eingesetzt (insbesondere Methadon, Levomethadon und Buprenorphin).

Sofern dies aus ärztlicher Sicht vertretbar und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des bereisten Landes ist, kann der Arzt dem Patienten Verschreibungen des Substitutionsmittels über eine für die Dauer der Reise erforderlichen Menge - maximal allerdings für 30 Tage - verordnen.

Da jedoch das Mitführen von (bestimmten) Substitutionsmitteln bei der Einreise in einige Länder verboten oder mit besonderen Auflagen versehen ist, sollte sich der Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen. Die Fortführung einer Substitutionsbehandlung durch einen Arzt im Ausland ist ebenfalls nicht in allen Ländern der Welt erlaubt bzw. aufgrund hoher bürokratischer Hürden kaum realisierbar.

https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/vertretungen-anderer-staaten (Öffnet in einem neuen Tab)

INDRO e.V. (Institut zur Förderung qualitativer Drogenforschung, akzeptierender Drogenarbeit und rationaler Drogenpolitik) bietet Informationen zu weltweiten Reisebestimmungen für Substitutionspatienten an:

https://indro-online.de/ (Öffnet in einem neuen Tab)

Bitte bringen Sie zu Ihrem vereinbarten Termin im Gesundheitsamt folgende Unterlagen mit:

  • Schengen-Bescheinigung (bei Reisen in Schengen-Staaten) oder mehrsprachige Bescheinigung (bei Reisen in alle anderen Staaten), vollständig ausgefüllt und unterschrieben vom verschreibenden Arzt/ Ärztin
  • Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis) des Patienten
    Bei Minderjährigen reicht das Erscheinen der Sorgeberechtigten mit dem jeweiligen Ausweisdokument des Kindes. Ein persönliches Erscheinen von Kindern und Jugendlichen ist nicht notwendig.
  • Aktuelles BtM-Rezept bzw. eine Kopie (Ein Durchschlag wird sowohl in der Apotheke als auch beim Arzt aufbewahrt)
  • Bei medizinischem Cannabis Vorlage eines Privatrezeptes oder eines ausgedruckten E-Rezeptes 

Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne.

Kontakt

Frau Gabriele Manheller
Sachbearbeitung

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